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III ZB 85/22 ECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZB85.22.0 KI-generiert

Dental fee claim: Rejection of informal appeal and legal complaint due to lack of authorized legal representation.

Geschäftsnummer III ZB 85/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's legal complaint, ordering the appellant to bear the procedural costs, thereby leaving the lower court's rejection of the defendant's appeal in force. The dispute arose from a dental services fee claim of €143.67, where the defendant, appearing without counsel, initially challenged the local court's judgment and subsequently objected to the regional court's subsequent order. The BGH recharacterized the defendant's objection as a legal complaint (Rechtsbeschwerde) but found it inadmissible primarily because it was not filed by a lawyer authorized to practice before the BGH, as required by § 78(1) sentence 3 ZPO. The court further noted that the underlying appeal would have been inadmissible on the merits because the lower court had not admitted it, the amount in dispute did not exceed €600 (§ 511(2) ZPO), and the plaintiff was not represented by a lawyer (§ 78(1) sentence 1 ZPO).

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 511 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Dental fee claim: Rejection of informal appeal and legal complaint due to lack of authorized legal representation: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 143,67 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. August 2022 antragsgemäß verurteilt. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2022 erklärt, er "widerspreche der in einer erfassten beglaubigten Abschrift" dieses Urteils. Das Landgericht hat dieses Schreiben - nach entsprechenden Hinweisen an den Beklagten - als Berufung ausgelegt und diese durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Beklagte dem Beschluss "widersprochen".

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Verfahrensrügen Zahnpflegeversicherung Forderungseingabe Gebührenzahlung Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. September 2022 - 1 S 68/22 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 143,67 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. August 2022 antragsgemäß verurteilt. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2022 erklärt, er "widerspreche der in einer erfassten beglaubigten Abschrift" dieses Urteils. Das Landgericht hat dieses Schreiben - nach entsprechenden Hinweisen an den Beklagten - als Berufung ausgelegt und diese durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Beklagte dem Beschluss "widersprochen".

II. 1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2022 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2022 aus.

2. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat. Die Berufung war nicht statthaft, weil sie vom Amtsgericht nicht zugelassen worden war und der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Sie war zudem unzulässig, da der Kläger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Herrmann

Reiter

Kessen

Herr

Liepin