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6 StR 154/25 ECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR154.25.0 KI-generiert

Termination of pending forgery and data falsification proceedings for procedural economy despite maintained aggregate sentence

Geschäftsnummer 6 StR 154/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant’s appeal, ordering the termination of proceedings for fourteen specific counts (§ 154 Abs. 2 StPO) and amending the guilty verdict to retain convictions for forgery in 31 instances (including two cases in concurrence with attempted forgery), attempted forgery in four instances, and preparation for the manufacture of false vaccination certificates in four instances, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the original aggregate custodial sentence of two years and six months. The dispute concerned a conviction for document forgery, attempted forgery, and falsification of evidence-relevant data, where the defendant challenged the judgment on grounds of substantive law. The decisive legal basis for the partial success was the application of § 154 Abs. 2 StPO for procedural economy at the request of the General Federal Prosecutor, which necessitated a corresponding modification of the guilty verdict under § 354 Abs. 1 StPO, although the court determined that the removed individual sentences did not alter the final aggregate penalty.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Termination of pending forgery and data falsification proceedings for procedural economy despite maintained aggregate sentence: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Verfahrensabschreibung Prozessökonomie Strafurteil Gesamtstrafe E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 28. November 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen der Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von je acht Monaten zur Folge. Die gegen die Angeklagte erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie die weiteren 38 Strafen (ein Jahr und zwei Monate, sieben mal ein Jahr, 30 mal acht Monate) aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.B.22 bis 35 verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Bartel

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau