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VIa ZR 61/23 ECLI:DE:BGH:2026:190526UVIAZR61.23.0 KI-generiert

Liability for unlawful diesel defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with protective statutes of the EU Emissions Regulation

Geschäftsnummer VIa ZR 61/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof reversed the lower court's judgment and remanded the case to the appellate court, effectively prevailing for the plaintiff in the procedural phase. The dispute involved a consumer claim for damages against an automobile manufacturer for installing an unlawful engine calibration device (defeat device) in a diesel vehicle, which the appellate court had previously rejected on the grounds that the conduct was not legally cognizable. The decisive legal basis established by the higher court is that § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 EG-FGV constitute protective statutes safeguarding the financial interests of vehicle purchasers, thereby allowing for liability for consequential damage ("Differenzschaden") even where the claim for full compensation or intent-based tort liability under §§ 826, 31 BGB fails; consequently, the remand requires the appellate court to assess the defendant's at least negligent installation of the unlawful device and allow the plaintiff to substantiate the specific economic loss.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for unlawful diesel defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with protective statutes of the EU Emissions Regulation: Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Insbesondere könne das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem "Thermofenster" weder objektiv noch subjektiv als sittenwidrig eingestuft werden, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass dieses als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.

Schlagwörter

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Haftungsbegründung Wirtschaftlicher Verlust Kontrollvorschrift Verfahrensverletzungen Reinhaltungsvorrichtung Emissionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im November 2017 von einer Niederlassung der Beklagten einen Mercedes Benz Vito (Tourer) 119 BlueTEC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Insbesondere könne das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem "Thermofenster" weder objektiv noch subjektiv als sittenwidrig eingestuft werden, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass dieses als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Messing

Katzenstein

F. Schmidt

Pastohr