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6 StR 264/25 ECLI:DE:BGH:2025:080725B6STR264.25.0 KI-generiert

Criminal Classification of Retaining Illegal Drugs as Collateral for Invalid Debts: Completed Robbery Extortion versus Attempted Offense

Geschäftsnummer 6 StR 264/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal regarding the sentence but corrected the conviction from attempted to completed particularly serious robbery for extortion, which stands in ideal concurrence with dangerous bodily injury and possession of narcotics. The dispute centered on the criminal classification of a defendant who used pepper spray to prevent the victim from reclaiming a bag of amphetamines previously handed over as a failed compensation for non-delivered cocaine, with the defendant retaining the drugs as collateral for an invalid civil claim. The appellate court held that the completed crime of robbery for extortion was established because the coercion achieved the victim's enduring subjection to the defendant's retention of the property; the key legal basis rests on § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, and § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, recognizing that the retention of property as security for a non-existent or legally unprotected claim constitutes a patrimonial gain equivalent to the loss of possession, thereby satisfying the elements of successful extortion.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 253 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Criminal Classification of Retaining Illegal Drugs as Collateral for Invalid Debts: Completed Robbery Extortion versus Attempted Offense: The dispute centered on the criminal classification of a defendant who used pepper spray to prevent the victim from reclaiming a bag of amphetamines previously handed over as a failed compensation for non-delivered cocaine, with the defendant retaining the drugs as collateral for an invalid civil claim. The appellate court held that the completed crime of robbery for extortion was established because the coercion achieved the victim's enduring subjection to the defendant's retention of the property; the key legal basis rests on § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, and § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, recognizing that the retention of property as security for a non-existent or legally unprotected claim constitutes a patrimonial gain equivalent to the loss of possession, thereby satisfying the elements of successful extortion.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz versuchte Erpressung Raub Vermögensdelikte Opfer Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for rejecting the appeal as unfounded in the dispositive.

§ 354 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural basis for the court's authority to amend the conviction within the scope of the appeal.

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Volltext

Strafrechtliche Einordnung der gewaltsamen Inpfandnahme illegaler Betäubungsmittel zur Durchsetzung zivilrechtlich nichtiger Geldforderungen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchkorrektur und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.

a) Der Angeklagte vereinbarte mit dem Geschädigten L. den Ankauf von zwei Gramm Kokain und übergab ihm dafür im Voraus 150 Euro. Anders als früher, lieferte der Geschädigte das Rauschgift jedoch nicht. Am nächsten Morgen traf der Angeklagte den Geschädigten, der sich für sein Nichterscheinen am Vortag entschuldigte und ihm einen Beutel mit Amphetamin (9,45 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 1,86 Prozent) übergab, von dem ein Teil als Kompensation für das nicht beschaffte Kokain dienen sollte. Der Angeklagte lehnte dies ab und erklärte dem Geschädigten, er wolle entweder das bestellte Kokain oder das am Vortag übergebene Bargeld zurück. Zugleich entschloss er sich, das Amphetamin als Pfand zur Durchsetzung seiner Forderung zu behalten und teilte dies dem Geschädigten mit; dabei nahm er billigend in Kauf, dass seine Forderung von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Als der Geschädigte den Beutel mit dem Amphetamin daraufhin zurückforderte, steckte der Angeklagte diesen in seine Tasche und sprühte ihm Pfefferspray ins Gesicht, um ihn von „seinem Rückgabeverlangen“ abzuhalten und zur Duldung der Inpfandnahme zu veranlassen. Nach einem kurzen Handgemenge flüchtete der Angeklagte mit dem Amphetamin.

b) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und mit Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht habe. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat es ausgeführt, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung davon ausgegangen, „das von ihm vom L. begehrte Kokain oder Bargeld“ mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erhalten zu können. Es liege daher ein fehlgeschlagener Versuch vor.

2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Die Feststellungen tragen entgegen der Annahme des Landgerichts eine tateinheitliche Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

a) Ihnen lässt sich entnehmen, dass der vom Angeklagten zumindest auch erstrebte Nötigungserfolg, die Duldung der Inbesitznahme des Amphetamins als Pfand zur Durchsetzung seiner Forderung, eingetreten ist.

Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung mit Nötigungsmitteln erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, Rn. 7; vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19). Da Nötigungsziel nach dem Gesetzeswortlaut des § 253 Abs. 1 StGB nicht nur ein Tun, sondern auch ein Dulden oder Unterlassen sein kann, muss Gleiches in einem Fall gelten, in dem ein Täter – wie hier – unter Anwendung von Gewalt die Rückgabe eines ihm „als Kompensation“ übergebenen und nach Ablehnung dieses Angebots zurückverlangten Gegenstandes verhindert, weil er ihn als Pfand für eine nicht bestehende Forderung behalten will.

b) Der Geschädigte erlitt durch den Besitzverlust des Amphetamins einen Vermögensnachteil, weil auch dem strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln ein Vermögenswert zukommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2017 – 2 StR 150/16, Rn. 16; vom 16. August 2017 ‒ 2 StR 344/15, Rn. 14; vom 22. September 2016 ‒ 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3) und der Geschädigte diesen allein durch die vorübergehende Aushändigung des Beutels noch nicht verloren hatte. Der Angeklagte erlangte dementsprechend durch die Inbesitznahme als Pfand einen dem Vermögensnachteil stoffgleichen vermögenswerten Vorteil.

c) Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03, NJW 2003, 3283, 3285). Das Landgericht hat ein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und tragfähig belegt.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO hindert eine Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 23). Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen den Tatvorwurf hätte verteidigen können.

Bartel

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi