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VIa ZR 421/23 ECLI:DE:BGH:2026:190526UVIAZR421.23.0 KI-generiert

Tortious liability of vehicle manufacturer for illegal engine defeat device as violation of protective emissions statutes under § 823 Abs. 2 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 421/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) allowed the plaintiff's revision, overturned the appellate court's judgment, and remanded the case for a new hearing and decision, establishing that the appellate court erred in law. The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle equipped with an engine suspected of containing an illegal defeat device, who sought damages after suing the manufacturer. The appellate court had previously dismissed claims under §§ 826, 31 BGB for lack of evidence of bad faith and under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 of the German Emissions Control Implementation Act (EG-FGV), finding the latter provisions did not constitute protective statutes. The BGH held that these EG-FGV provisions are indeed protective laws under § 823 Abs. 2 BGB, safeguarding the financial interests of vehicle buyers against the installation of illegal defeat devices contrary to the Conformity Certificate under Regulation (EC) No 715/2007, thereby recognizing a potential claim for differential damages; however, the court could not decide the case on the merits because the record lacked findings on the defendant's negligent installation of the device and the specific amount of the plaintiff's loss, necessitating a remand for further fact-finding.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tortious liability of vehicle manufacturer for illegal engine defeat device as violation of protective emissions statutes under § 823 Abs. 2 BGB: Ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Aus dem Vortrag des Klägers und den getroffenen Feststellungen ergäben sich weder hinsichtlich des Thermofensters - dessen Gesetzeswidrigkeit als unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt - noch der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren sei bzw. ein entsprechender Vorsatz vorliege. Die Behauptung weiterer Abschalteinrichtungen sei jedenfalls unsubstantiiert. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei ebenfalls zu verneinen, da diese Bestimmungen keine Schutzgesetze seien.

Schlagwörter

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Produktehaftung Schadenersatzbemessung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen finanzieller Verlust schadstoffarmes Fahrzeug Finanzvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2011 von einem Dritten einen im Oktober 2010 erstzugelassenen, gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat er im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Aus dem Vortrag des Klägers und den getroffenen Feststellungen ergäben sich weder hinsichtlich des Thermofensters - dessen Gesetzeswidrigkeit als unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt - noch der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren sei bzw. ein entsprechender Vorsatz vorliege. Die Behauptung weiterer Abschalteinrichtungen sei jedenfalls unsubstantiiert. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei ebenfalls zu verneinen, da diese Bestimmungen keine Schutzgesetze seien.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 (aF) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 ff.).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Messing

Katzenstein

F. Schmidt

Pastohr