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4 StR 75/22 ECLI:DE:BGH:2022:081222B4STR75.22.0 KI-generiert

Allocation of litigation costs and waiver of necessary expenses following termination of proceedings due to defendant's death in pending preventive detention review

Geschäftsnummer 4 StR 75/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure (4th Senate) ordered the termination of the criminal proceedings due to the defendant's death, ruling that the state bears the procedural costs but waiving the reimbursement of the defendant's necessary expenses to the state. The dispute concerned the defendant's challenge to a lower court's refusal to order preventive detention or reserve it for him following a prior conviction for aggravated robbery and deprivation of liberty, where the defendant died during the appeal process. Citing § 206a Abs. 1 StPO, the court deemed the appealed judgment moot due to the procedural impediment caused by the defendant's death, applying § 467 StPO to allocate state costs while utilizing equitable discretion under § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO to prevent charging the estate with the defendant's costs, as the substantive conviction remained in force and only the preventive detention issue remained unresolved at the time of death.

Legislator-Regeste

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§ 206a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; Allocation of litigation costs and waiver of necessary expenses following termination of proceedings due to defendant's death in pending preventive detention review: Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 ‒ 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). Das angegriffene Urteil ist damit gegenstandslos.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Haftkosten Kostenersatz Verfahrensüberprüfung Freiheitsentzug Verschollenerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten

[TENOR]

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Februar 2018 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Von einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt hatte das Landgericht abgesehen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 14. März 2019 (4 StR 444/18) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Mit Urteil vom 30. August 2021 hat das Landgericht erneut von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder ihren Vorbehalt abgesehen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Am 29. März 2022 ist der Angeklagte verstorben.

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 ‒ 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). Das angegriffene Urteil ist damit gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen der ihm zur Last gelegten Taten rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt und allein deshalb nicht abschließend über die Frage seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt entschieden worden ist, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 ‒ 2 StR 319/19).

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