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4 StR 208/25 ECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR208.25.0 KI-generiert

Reinstatement of appeal deadline and hearing violation: requirement of credible proof of non-attributable delay and scope of right to be heard

Geschäftsnummer 4 StR 208/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the convicted defendant’s petition for redress of a hearing violation (*Anhörungsrüge*) and his cross-appeal (*Gegenvorstellung*) against the Senate’s earlier order, leaving the rejection of his application for reinstatement regarding the appeal deadline intact, with costs awarded against the defendant. The dispute concerned the admissibility of a motion to be reinstated to the position prior to the expiration of the statutory deadline for filing grounds of appeal against a lower court’s judgment, which the Senate had previously rejected as inadmissible for lack of credible proof that the delay was not attributable to the defendant. Relying on §§ 356a and 33a of the Code of Criminal Procedure (StPO) and Article 103(1) of the Basic Law, the Court held that the hearing violation claim was time-barred under the one-week deadline, procedurally inadmissible as criminal court decisions are not subject to appeal under § 304(4) StPO, and substantively unfounded because the defendant failed to demonstrate a specific procedural breach of the right to be heard, as mere disagreement with the substantive outcome of the reinstation denial does not fall within the scope of constitutional hearing rights.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 349 Abs. 3 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Reinstatement of appeal deadline and hearing violation: requirement of credible proof of non-attributable delay and scope of right to be heard: a) Das Vorbringen bleibt erfolglos, soweit es als ein Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht im Falle einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Revisionsentscheidung bestand. Der Antrag ist gemäß § 356a Satz 2 StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der Gehörsverletzung beim Revisionsgericht anzubringen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation gesetzlicher Anspruch verfassungsmässige Anforderung Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 415/24
No independent right to case file access for represented defendants in criminal revision; admissibility of Gegenvorstellung against appellate dismissal.
2 ARs 410/14
April 2016 – 2 ARs 410/14 Rn.1; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68.
2 BvR 2162/07
September 2008 – 2 BvR 2162/07 Rn.
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Volltext

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2025 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 3. Juli 2025 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2024 als unzulässig verworfen.

1. Gegen diesen dem Verurteilten am 21. Juli 2025 zugegangenen Beschluss wendet sich jener mit seinem am 31. Juli 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen als „Antrag auf Gehörs-Rüge“ bezeichneten Schreiben vom 22. Juli 2025. Zur Begründung trägt er vor, dass er in seinem „Grundrecht“ der Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt sei, weil ihm durch den vorbezeichneten Beschluss eine eingehende Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils vorenthalten werde. Im Weiteren führt der Verurteilte aus, dass er seinem Pflichtverteidiger persönlich einen „klaren Auftrag der Revision und der damit verbundenen Revisionsbegründung“ erteilt und hierzu eine eigene eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Eine andere Möglichkeit der Glaubhaftmachung habe er als Inhaftierter nicht.

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

a) Das Vorbringen bleibt erfolglos, soweit es als ein Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht im Falle einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Revisionsentscheidung bestand. Der Antrag ist gemäß § 356a Satz 2 StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der Gehörsverletzung beim Revisionsgericht anzubringen.

aa) Die Wochenfrist hat der Verurteilte nicht gewahrt, weil sein Antrag spätestens am 28. Juli 2025 beim Bundesgerichtshof zur Fristwahrung hätte eingehen müssen. Er ging hier aber erst am 31. Juli 2025 ein und war damit verspätet.

bb) Zudem wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat den Wiedereinsetzungsantrag aus den Gründen der den Verteidigern des Verurteilten am 16. bzw. 18. Juni 2025 zugestellten Zuschrift des Generalbundesanwalts, wonach der Verurteilte die unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht habe, verworfen. Bei seiner Entscheidung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 349 Abs. 3 StPO, in der eine Gegenerklärung nicht einging, sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 – 2 StR 415/24 Rn. 5).

b) Sollte das Schreiben des Verurteilten nach seinem Inhalt als Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen die Verwerfungsentscheidung des Senats auszulegen sein, wären diese unstatthaft, denn Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen.

c) Soweit das Schreiben des Verurteilten als Rechtsbehelf gemäß § 33a StPO zu behandeln ist, der nicht an eine Frist gebunden ist, bleibt ihm auch nach dieser Vorschrift der Erfolg versagt. Diese Regelung ermöglicht es den Strafgerichten, entscheidungserhebliche Verletzungen des Verfahrensgrundrechts der Beteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auch dann zu beheben, wenn dem Beteiligten kein Rechtsbehelf gegen den jeweiligen Beschluss zusteht. Hierzu hat der Antragsteller den Gehörsverstoß substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14 Rn.1; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 33a Rn. 7; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 33a Rn. 8).

Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht schlüssig vom Verurteilten ausgeführt. Das Antragsvorbringen erschöpft sich vielmehr in dem Vortrag, dass ihm eine rechtliche Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch die Verwerfungsentscheidung des Senats, die er für sachlich falsch hält, verwehrt werde. Ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens im Wiedereinsetzungsverfahren legt der Verurteilte hingegen nicht dar. Die von ihm geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit wird aber vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 Rn. 13) und rechtfertigt daher nicht das Nachholungsverfahren gemäß § 33a StPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4d Ws 137/20 Rn. 6; KG, Beschluss vom 29. Januar 1997 – (4) 1 Ss 271/96 (86/96) Rn. 2).

3. Die Kostenentscheidung folgt ‒ hinsichtlich der Anhörungsrüge ‒ aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Marks