Concurrence of rape and deprivation of liberty under German law where restraint exceeds means for the sexual act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) rejected the defendant’s revision, upholding the Düsseldorf Regional Court’s sentence of five and a half years imprisonment, which confirms the convictions for sexual coercion, insult, and two counts of rape in concursus with deprivation of liberty and bodily injury. The central legal dispute concerned whether the deprivation of liberty (§ 239 StGB) was merely the constituent means for the commission of rape or constituted an independent, co-occurring offense (§ 52 StGB); the defendant argued that the restraint did not exceed what was necessary for the sexual act. The court held that the deprivation of liberty was independent because the defendant’s conduct explicitly went beyond the immediate execution of the rape by preventing the victim’s escape from the apartment after she had reached the hallway and by forcefully restraining and carrying her back to the bedroom to demand further sexual contact after the act had concluded. The decisive legal basis is the doctrine that § 239 StGB applies alongside rape when the restriction of movement freedom consciously exceeds the requirements necessary for the realization of the rape offense, distinguishing this case from prior rulings where restraint was limited to the sexual act itself.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 239 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 349 Abs. 4 StPO; Concurrence of rape and deprivation of liberty under German law where restraint exceeds means for the sexual act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, wegen Beleidigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Beleidigung und Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
(Anwendbarkeit von § 239 StGB neben einer Vergewaltigung; Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit als Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes)
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, wegen Beleidigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Beleidigung und Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensbeanstandung bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs dahin, dass im Fall B. I. 1. c der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfalle, besteht kein Anlass. Das Landgericht ist insoweit rechtsfehlerfrei von der tateinheitlichen (§ 52 StGB) Verwirklichung dieses Delikts neben der Vergewaltigung ausgegangen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung, wenn die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Verwirklichung eines anderen Deliktes – hier der Vergewaltigung – bildet und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Verwirklichung dient (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 5 StR 143/23, juris Rn. 5 f. mwN). Letzteres war hier aber der Fall.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erzwang der Angeklagte den Sexualakt mit der ihm körperlich unterlegenen Nebenklägerin, indem er diese im Wohnzimmer packte, bäuchlings auf das Sofa warf, sie in eine kniende Position brachte und ihren Kopf gewaltsam in die Kopfstütze drückte; dieselbe Haltung zwang er die Nebenklägerin einzunehmen, nachdem es ihr in einer durch das Hinzukommen des Sohnes des Angeklagten verursachten kurzen Unterbrechung gelungen war, in den Flur der Wohnung zu rennen, „um aus der Wohnung zu fliehen“, was der Angeklagte unterbunden hatte, indem er sie „umklammerte, hochhob und zurück in das Wohnzimmer trug“, um „sie daran zu hindern, die Wohnung zu verlassen“ (UA S. 7). Nach Beendigung des Sexualakts ließ er die Nebenklägerin nicht das Badezimmer aufsuchen, sondern „umklammerte sie von hinten“, streichelte sie und „trug sie in der Umklammerung zurück in sein Schlafzimmer“, wo er sie in das Bett legte und erneut die sexuelle Annäherung zu ihr suchte, bis sie diese abwehren und – nachdem der Angeklagte eingeschlafen war – noch im Nachthemd das Haus verlassen konnte. Damit war die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Nebenklägerin hier nicht lediglich tatbestandliches Mittel der Vergewaltigung. Vergewaltigungsmittel waren das einleitende gewaltsame Ergreifen der Nebenklägerin und die gleichfalls gewaltsamen Bemächtigungen des Angeklagten über deren Körperpositionen während des – zutreffend als eine einheitliche Tat gewerteten – Analverkehrs auf dem Sofa. Mit dem Umklammern und Wegtragen der Nebenklägerin zur Beendigung ihres Fluchtversuchs, bei dem sie bereits den Wohnungsflur erreicht hatte, sowie erneut nach dem Vollzug des Sexualakts zur Erzwingung weiterer körperlicher Nähe im Schlafzimmer schränkte der Angeklagte die Freiheit der Nebenklägerin bewusst über das hinaus ein, was zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung erforderlich (gewesen) war (nach den Feststellungen insoweit anders: BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 14/19, juris Rn. 3, 8; Urteil vom 28. April 1970 – 3 StR 293/70, juris Rn. 9).
3. Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen, obwohl der Generalbundesanwalt seinen Antrag, die Revision nach dieser Vorschrift zu verwerfen, mit der Maßgabe – und unter Hinweis auch auf § 349 Abs. 4 StPO – gestellt hat, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung entfalle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 – 3 StR 29/24, juris Rn. 5; vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
Schäfer
Berg
Erbguth
Kreicker
Munk