Correction of conviction to attempted offense, joint liability for confiscation, and recalculation of pre-detention imprisonment for addiction treatment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as largely unfounded, yet modified the verdict by correcting the conviction for two counts to attempted especially serious robbery, ordering the confiscation of offender’s gains of 3,400 euros as joint and several liability, and recalculating the pre-detention prison term to four years and four months; the Landgericht Hamburg had originally sentenced the defendant to nine years and six months for three counts of especially serious robbery, two counts of especially serious robbery, and two counts of attempted robbery, plus placement in a detoxification institution. The dispute centered on legal errors in the qualification of attempted offenses, the scope of confiscation, and the calculation of the pre-detention period for addiction treatment. Relying on § 354 Abs. 1 StPO for the correction of the judgment formula, the court determined that no clerical error existed in the lower court’s conviction, justified joint and several liability for confiscation under co-perpetration principles, and applied § 67 Abs. 2 and Abs. 5 StGB to recalculate the pre-detention term without crediting prior custody, ensuring two-thirds of the sentence is served prior to therapy to allow for probation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of conviction to attempted offense, joint liability for confiscation, and recalculation of pre-detention imprisonment for addiction treatment: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Feststellungen in den Versuchsfällen jeweils - entsprechend der zugelassenen Anklage - einen Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung tragen, wie das Landgericht ihn auch seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Der insoweit getroffene Berichtigungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 4 StR 342/23, NStZ-RR 2024, 180 mwN). Der Senat kann aber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel selbst auf den von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragenen Schuldspruch umstellen (vgl. BGH aaO); dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen, der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,
- die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen ihn insgesamt als Gesamtschuldner angeordnet wird und
- von der erkannten Freiheitsstrafe vier Jahre und vier Monate vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorweg zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, besonders schwerer räuberischen Erpressung in zwei Fällen und versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und acht Monate der verhängten Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Zudem hat es - neben der Einziehung verschiedener Gegenstände - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.400 Euro als Gesamtschuldner und weiterer 1.625 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Feststellungen in den Versuchsfällen jeweils - entsprechend der zugelassenen Anklage - einen Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung tragen, wie das Landgericht ihn auch seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Der insoweit getroffene Berichtigungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 4 StR 342/23, NStZ-RR 2024, 180 mwN). Der Senat kann aber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel selbst auf den von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragenen Schuldspruch umstellen (vgl. BGH aaO); dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.
2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend ergänzt der Senat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend, dass dieser gegen den Angeklagten insgesamt als Gesamtschuldner angeordnet ist, weil er jeweils mit Mittätern agierte und allen die gemeinsame Verfügungsgewalt über die Tatbeute zukam.
3. Schließlich bedarf die Entscheidung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe der Korrektur. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB ist dieser Teil der Freiheitsstrafe regelmäßig so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und der anschließenden Therapie zwei Drittel der Strafe erledigt sind und damit eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung möglich ist. Dies hat das Landgericht nicht verkannt, aber bei der Bemessung der konkreten Dauer des Vorwegvollzuges die bis dahin erlittene Untersuchungshaft angerechnet, was grundsätzlich rechtsfehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, StV 2022, 584, 585 mwN). Auf der Grundlage der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren setzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe selbst auf vier Jahre und vier Monate fest (vgl. BGH aaO).
4. Der lediglich geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner