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6 StR 484/22 ECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR484.22.0 KI-generiert

Adhesion damages: Accrual of interest from filing date and prohibition of separate declaration for future non-material damages under the unitary pain and suffering principle

Geschäftsnummer 6 StR 484/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant’s appeal, ordering a modification to the civil compensation (adhäsions) portion of the lower court’s judgment while rejecting the remainder of the appeal and leaving the criminal conviction and four-year-three-month sentence intact. In this case arising from a conviction for severe sexual abuse of minors, the defendant challenged the adhesion damages award, specifically the calculation of interest and a declaration of liability for future non-material damages. The court held that statutory process interest on the awarded pain and suffering compensation accrues only from the day following the filing of the adhesion application (June 21, 2022), not earlier, and reversed the declaration of liability for future non-material damages because the trial court failed to account for the "unitary nature of pain and suffering" principle, which aggregates all foreseeable future harms into the initial compensation sum. Consequently, the court vacated the specific finding regarding future damages and declined to make a further decision on that specific claim, applying the relevant provisions of the Code of Criminal Procedure (StPO) and Civil Code (BGB) concerning interest and adhesion proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 354 Abs. 1 StPO; Adhesion damages: Accrual of interest from filing date and prohibition of separate declaration for future non-material damages under the unitary pain and suffering principle: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Forderungseingabe Schadenberechnung Zivilprozessordnung Zinsenlauf Strafurteil sexueller Missbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juli 2022 im Adhäsionsausspruch

a) dahin geändert, dass Zinsen ab dem 21. Juni 2022 zu zahlen sind;

b) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen halten die Adhäsionsentscheidungen revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 − 6 StR 131/20 −, juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 − 5 StR 587/19 −, juris Rdnr. 1). Rechtshängigkeit ist hier mit Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht am 20. Juni 2022 (SA Band II, Bl. 20-28) eingetreten.

2. Darüber hinaus ist der Feststellungsanspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin aufzuheben, weil die Strafkammer den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 − 6 StR 307/21 −, juris Rdnr. 7). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 − 6 StR 643/21 −, juris Rdnr. 5). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf UA S. 39 in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2021 − 1 StR 135/21 −, NStZ-RR 2021, 347).“

Dem schließt sich der Senat an und sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Sander

Feilcke

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi