Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 668/25 ECLI:DE:BGH:2026:120226B2STR668.25.0 KI-generiert

Mootness of declaratory relief for damages and interest after settlement in criminal adhesion proceedings

Geschäftsnummer 2 StR 668/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, modifying the lower court’s adhesion judgment while upholding the seven-year and six-month prison sentence for attempted murder and illegal possession of firearms; the BGH ordered the deletion of the lower court’s decision to refrain from ruling on the first adhesion claim (withdrawn after payment) and the corresponding declaratory relief, while confirming the order for the defendant to compensate future material damages arising from the intentional tort and correcting a procedural defect by explicitly naming the adhesion claimant. The dispute centered on the proper handling of adhesion claims and declaratory relief under German criminal procedure, where the defendant challenged the legal basis for the lower court’s rulings on future damages and liability. Decisive legal principles included the requirement to verify the prerequisite of a continuing interest for declaratory relief even after partial settlement (§ 354(1), § 406(1) StPO; § 850f(2) ZPO), which rendered the declaratory claim regarding past damages moot, while sustaining the claim for future damages based on the ongoing need for psychotherapy, and the application of § 473(4) StPO to impose full revision costs on the defendant despite the minor procedural success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 354 Abs. 1 StPO, § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO; Mootness of declaratory relief for damages and interest after settlement in criminal adhesion proceedings: a) Eines Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag zu 1. bedurfte es nicht mehr, nachdem die Adhäsionsklägerin diesen Antrag auf eine unter laufender Hauptverhandlung erfolgte Zahlung des Angeklagten zurückgenommen hatte. Der Senat lässt den Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozesserledigung Feststellungsinteresse Schadenersatz aus unerlaubter Handlung strafrechtliches Revisionsverfahren Verfahrensmangel Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2025 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass

a) der Ausspruch, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag zu 1. abgesehen wird, entfällt;

b) festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin B., K. Straße ., . F., alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der von ihm am 6. Juli 2024 zu ihrem Nachteil begangenen Handlungen erwachsen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- oder andere Leistungsträger übergegangen sind;

c) festgestellt wird, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; soweit es den Adhäsionsantrag zu 1. betrifft, wird von einer Entscheidung über den entsprechenden Feststellungsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und „unerlaubtem“ Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag zu 1. abgesehen, auf den Adhäsionsantrag zu 2. festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, „der Adhäsionsklägerin“ alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser als Folge der von ihm am 6. Juli 2024 begangenen Handlungen zum Nachteil der Adhäsionsklägerin erwachsen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- oder andere Leistungsträger übergegangen sind, und festgestellt, dass die Ansprüche aus den Adhäsionsanträgen zu 1. und zu 2. aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung entstanden sind. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt zum Adhäsionsausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Eines Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag zu 1. bedurfte es nicht mehr, nachdem die Adhäsionsklägerin diesen Antrag auf eine unter laufender Hauptverhandlung erfolgte Zahlung des Angeklagten zurückgenommen hatte. Der Senat lässt den Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

b) Die Feststellung, dass die Ansprüche aus den Adhäsionsanträgen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, hatte gleichfalls zu entfallen, soweit sie den Adhäsionsantrag zu 1. betrifft. Der Angeklagte hat den von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Feststellungsantrag zwar auch insoweit anerkannt. Gleichwohl entbindet das Anerkenntnis das Tatgericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb ein Feststellungsinteresse gegeben sein muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 4 StR 463/23, StraFo 2024, 393 mwN). Insofern ergibt sich zwar aufgrund der psychischen Belastung der Adhäsionsklägerin und ihrer fortdauernden ambulanten Psychotherapie ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der mit dem Adhäsionsantrag zu 2. geltend gemachten Pflicht zum Ersatz künftiger materieller Schäden und deren Herrührens aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit es den ursprünglichen Schmerzensgeldantrag zu 1. betrifft, war dagegen zum Urteilszeitpunkt infolge der Zahlung des Angeklagten und der anschließenden Rücknahme dieses Antrags das Feststellungsinteresse an den Rechtsfolgen der § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO entfallen. Der Senat spricht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO aus, dass insofern von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen wird.

c) Soweit das Landgericht auf den Adhäsionsantrag zu 2. rechtsfehlerfrei die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden aus der Tat festgestellt hat, hat es eine eindeutige Bezeichnung der Adhäsionsklägerin in Urteilsformel oder -rubrum versäumt. Der Senat holt die Bezeichnung nach.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin fällt der Teilerfolg der Revision nicht ins Gewicht (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).

Menges

Appl

Zeng

Lutz

Zimmermann