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2 StR 614/25 ECLI:DE:BGH:2026:180526B2STR614.25.0 KI-generiert

Unjustified request to revoke court-appointed defense counsel in criminal revision: failure to establish breakdown of trust or impediment to effective representation under § 143a StPO

Geschäftsnummer 2 StR 614/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's motion to revoke the appointment of his court-appointed defense counsel, thereby upholding the status quo. The dispute arose during appellate proceedings where the defendant, who had been sentenced to a three-year custodial sentence for offenses against sexual self-determination, requested the dismissal of his mandatory defender without providing specific reasons, a request to which the defender consented. The court held that no grounds existed for revocation under § 144 Abs. 1 StPO, as the statutory prerequisites for such an action were not met. Furthermore, the motion failed under § 143a Abs. 2 StPO because the defendant did not credibly demonstrate a final breakdown in the trust relationship between him and his counsel, nor did he show that the defender was unable to conduct an orderly defense or that any other impediment to adequate legal representation existed.

Legislator-Regeste

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§ 144 Abs. 1 StPO, § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143a Abs. 2 StPO; Unjustified request to revoke court-appointed defense counsel in criminal revision: failure to establish breakdown of trust or impediment to effective representation under § 143a StPO: Es liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor, so dass kein Anlass besteht, die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung strafrechtliches Revisionsverfahren Anwaltszwang Einwendungen Gesuch um Ernennung Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 149/19
August 2019 - 3 StR 149/19, Rn.
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Volltext

Der Antrag, die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte ohne nähere Begründung beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten. Der Pflichtverteidiger ist dem Antrag beigetreten.

II. Der Antrag ist unbegründet, da Gründe für eine Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorliegen.

1. Es liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor, so dass kein Anlass besteht, die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben.

2. Die beantragte Entscheidung findet ihre Rechtfertigung auch nicht in § 143a Abs. 2 StPO. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149/19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

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