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5 StR 111/17 ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR111.17.0 KI-generiert

Juvenile drug importation case: Placement in detoxification facility under § 64 StGB is independent of diminished culpability under § 21 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 111/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the Landgericht Chemnitz's ruling on sentencing and its associated findings, and remanding the case for a new hearing on these issues to a different youth chamber; the remaining revision was dismissed. The dispute concerned a juvenile defendant convicted of drug importation, where the lower court imposed a juvenile sentence but refused to order placement in a detoxification facility under § 64 StGB solely on the ground that the defendant lacked diminished culpability under § 21 StGB at the time of the offense. The Supreme Court held that this reasoning was legally erroneous because the requirement for placement in a detoxification facility under § 64 StGB is independent of the presence of diminished culpability under § 21 StGB, and the error necessitated a full remand of the sentencing section to allow for a correct assessment of proportionality and potential interdependence with the detention order under § 5 Abs. 3 JGG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 64 StGB, § 337 StPO; Juvenile drug importation case: Placement in detoxification facility under § 64 StGB is independent of diminished culpability under § 21 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung verminderte Schuldfähigkeit Verhältnismässigkeit der Haft Revision des Strafurteils Betäubungsmittelbesitz Einweisung zur Entzugsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Jugendstrafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikts: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und Crystal konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten Entgiftung als noch immer betäubungsmittelabhängig und „von der Sucht geprägt“ angesehen. Dennoch hat es insbesondere deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterzubringen, weil „es an einer erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung“ fehle (UA S. 24).

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 - 2 StR 174/13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen unverhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem Maßregelausspruch möglich ist.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Mosbacher