Forfeiture of criminal proceeds: requirement to establish physical availability of secured cash to distinguish between ordinary and extended confiscation under §§ 73a, 73c StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, clarifying the conviction for possession of a prohibited object to specifically identify it as a shackle, and reversing the order for the extended forfeiture of criminal proceeds; the remaining sentence for drug trafficking offenses and the rejection of the procedural appeal were upheld. The case involved a criminal conviction for dealing with significant quantities of narcotics, including cannabis, in a combined offense with possession of a shackle, where the defendant challenged the appellate court's failure to record his waiver of two furniture safes and the legal basis for the €277,335 forfeiture. The court determined that the waiver of the safes was irrelevant to sentencing as their value did not constitute a decisive factor under Section 267(3)(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), but reversed the forfeiture order under Sections 73a and 73c of the Criminal Code (StGB) because the lower court failed to establish whether the secured cash was physically present as evidence, which would have required ordinary forfeiture, or had been deposited with the state treasury, which was a prerequisite for extended forfeiture; the case was remanded to a different panel of the lower court for a new hearing solely on the forfeiture issue.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 261 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Forfeiture of criminal proceeds: requirement to establish physical availability of secured cash to distinguish between ordinary and extended confiscation under §§ 73a, 73c StGB: Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 6. Oktober 2025
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist,
b) im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und „Besitz einer verbotenen Waffe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 277.335 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, weil das Landgericht den im Anschluss an die Verlesung der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle erklärten Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe zweier sichergestellter Möbeltresore in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben und bewertet habe, ist unbegründet. Der Verzicht auf die beiden in Gebrauch befindlichen Möbeltresore wäre nur dann im Zuge der Strafzumessung zu erörtern gewesen, wenn diesen ein derartiger Wert zukäme, dass in dem Verzicht ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der Strafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) läge (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105, und vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, Rn. 4; vgl. auch Sander, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 725). Das liegt hier fern; daher war auch die Feststellung des Wertes der beiden Möbeltresore sachlich-rechtlich nicht geboten.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch sowie zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch ist jedoch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte des Besitzes eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 - 2 StR 271/24, Rn. 8).
3. Hingegen hat die Einziehungsanordnung, die im Hinblick auf die festgestellte Einziehungssumme den Angeklagten nicht beschwert, keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass die Urteilsgründe offenlassen, was mit dem Bargeld nach dessen polizeilicher Sicherstellung geschehen ist. War dieses noch gegenständlich als Asservat vorhanden, hätte eine Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erfolgen müssen. Die (erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen - richtigerweise gemäß § 73c Satz 1 StGB - käme nur in Betracht, wenn die Banknoten bei der Landesjustizkasse eingezahlt worden sein sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2024 - 2 StR 461/24 -, juris Rn. 16; [...] vom 21. März 2024 - 3 StR 463/23, Rn. 13). Die Einziehungsanordnung ist daher aufzuheben.“
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich.
Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Zimmermann