Mandatory defense counsel change: requirement for substantiated proof of final destruction of trust relationship under § 143a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3. Strafsenat rejected the defendant's application for a mandatory change of legal counsel, leaving the prior conviction by the Kammergericht in force. The defendant, sentenced to life imprisonment for particularly serious war crimes including the use of prohibited methods of warfare in legal connection with four cases of murder and two cases of attempted murder and grievous bodily harm, filed a request to revoke his mandatory public defenders during pendency of his revision appeal. The application failed because the defendant did not substantiate the required "final destruction" of the trust relationship between client and counsel as mandated by § 143a Abs. 2 and 3 StPO, having only provided general allegations without concrete facts demonstrating the necessary breakdown for a new appointment.
Legislator-Regeste
KI-generiertMandatory defense counsel change: requirement for substantiated proof of final destruction of trust relationship under § 143a StPO: Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass, wie in der Antragsbegründung angegeben, das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern zerstört sei. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerwechsel wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen des Mordes sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am 22. August 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem am 30. Oktober 2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegebenen Antrag, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm neue Pflichtverteidiger zu bestellen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass, wie in der Antragsbegründung angegeben, das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern zerstört sei. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.
Darauf, dass der Senat bereits über die Revision in der Sache entschieden hat, kommt es daher nicht mehr an.
Schäfer