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4 StR 350/16 ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR350.16.0 KI-generiert

Confiscation of value equivalent under § 74c StGB requires ownership of the illicit gain by the defendant.

Geschäftsnummer 4 StR 350/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the lower court’s order for the confiscation of a €27,500 value equivalent, resulting in partial success for the defendant, while upholding the two-and-a-half-year imprisonment sentence and the conviction for corruption, fraud, and related offenses. The dispute centered on the legality of the forfeiture measure, where the factual findings established that the cash used to fraudulently demonstrate equity for housing subsidies was owned by a corporate entity rather than the defendant. Relying on § 74c Para. 1 of the Criminal Code, the court held that the prerequisites for confiscating a value equivalent from the defendant were not met because the property did not belong to him; such a measure could only be imposed on the company as an ancillary party under § 75 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 74c Abs. 1 StGB, § 75 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of value equivalent under § 74c StGB requires ownership of the illicit gain by the defendant: Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Verwirkung Betrug Eigentumsordnung Streitwert Strafurteil betrügerischer Erwerb
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Volltext

Einziehung von Wertersatz: Anordnung der Einziehung eines nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Geldbetrages

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Januar 2016, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz aufgehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 17 Fällen, Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Betrugs in sieben Fällen, Anstiftung zum Betrug in zwölf Fällen sowie wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 27.500 Euro als Wertersatz angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäuschung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S. GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10, wistra 2010, 302). Eine solche Einziehungsanordnung hätte allenfalls beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 StGB gegen die Gesellschaft als Nebenbeteiligte getroffen werden können.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Feilcke