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4 StR 53/17 ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR53.17.0 KI-generiert

Attempted dangerous interference with road traffic requires conditional intent to damage rather than mere danger intent

Geschäftsnummer 4 StR 53/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the Landgericht's conviction for attempted dangerous interference with road traffic and the associated aggregate prison sentence, remanding this portion to a different chamber of the Landgericht for renewed proceedings, while upholding the convictions for theft. The case involved a defendant fleeing police who twice steered his vehicle onto the oncoming lane of a multi-lane highway to impede pursuing officers; the trial court had convicted him of resisting enforcement and attempted dangerous interference with road traffic, characterizing his intent as merely conditional danger intent. The appellate court held that under established case law, a conviction for attempted dangerous interference with road traffic requires more than a merely latent danger; it demands that the action create a critical "near-accident" situation where harm is a matter of chance, and crucially, that the vehicle was misused with at least conditional intent to cause damage (Schädigungsvorsatz). Because the trial court failed to establish this specific intent to damage, the conviction was legally defective. The court ordered the remand panel to assess whether the defendant had conditional intent to damage regarding his co-defendant's throwing of objects and, if such intent cannot be proven, to consider a charge of endangering road traffic under § 315c StGB instead.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Attempted dangerous interference with road traffic requires conditional intent to damage rather than mere danger intent: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt“. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht strafrechtlicher Vorsatz gefährlicher Gegenstand Klagegrund Polizeibeamte Revision in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 373/09
November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs.
4 StR 228/02
Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5.
BGHSt 48, 233
Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5.
4 StR 454/13
Dangerous interference with road traffic: evidentiary standards for concrete danger and conditional intent when vehicle stops before impact
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Volltext

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Bereitung eines Hindernisses

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt“. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB (Fall II.3 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Der Angeklagte hatte auf der Flucht vor den ihn verfolgenden Polizeibeamten den von ihm gefahrenen PKW zweimal in dem Moment auf die Gegenfahrbahn der dreispurig ausgebauten Bundesstraße gelenkt, als das Polizeifahrzeug jeweils gerade zum Überholen ansetzte. Das Landgericht hat diese Fahrmanöver als Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und weiter gemeint, der Angeklagte habe mit „zumindest bedingte(m) Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung“ gehandelt. „Die hochgefährliche Fahrweise des Angeklagten und das Werfen der Gegenstände aus dem Fluchtfahrzeug durch den Mittäter belegen, dass der Angeklagte die konkrete Gefährdung der Polizeibeamten und des Streifenwagens zumindest billigend in Kauf genommen hat.“

b) Damit ist der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht belegt.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).

bb) Das Landgericht hat sich demgegenüber darauf beschränkt, einen bloßen Gefährdungsvorsatz festzustellen. Der Senat kann - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen gefährlichen Fahrmanövern mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zieht die Aufhebung der - für sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher als bisher geschehen darzulegen haben, ob der Angeklagte - gegebenenfalls im Sinne sukzessiver Mittäterschaft - mit dem Hinauswerfen des Feuerlöschers und der weiteren Gegenstände durch seinen Mittäter einverstanden war und dies mit bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist; der Angeklagte hat dies bestritten.

Für den Fall, dass sich in der erneuten Verhandlung ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nachweisen lässt, wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu erwägen haben.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Bender