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V ZB 74/17 ECLI:DE:BGH:2017:310317BVZB74.17.0 KI-generiert

Immigration detention: Inadequate justification of detention duration in the initial application and failure to personally hear the detainee during the cure phase.

Geschäftsnummer V ZB 74/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice suspended the enforcement of the detention order, prevailing in favor of the detainee who had lodged a complaint against the lower court's refusal to release him. The case concerned a challenge to the initial custodial application for immigration detention, where the authorities failed to properly substantiate the duration of the proposed two-month detention in their original application, relying only on general statements about flight booking delays. The court found the application inadmissible because it violated the statutory requirement to detail the necessary duration of deprivation of liberty, and this defect could not be cured by subsequent arguments in the appellate phase because the detainee was not personally heard by the lower court as required by established case law. Key legal bases included § 417 No. 2 FamFG regarding the content of the detention application, § 62 para. 1 sentence 2 AufenthG mandating the shortest possible duration of detention, and § 64 para. 3 FamFG governing the procedural admissibility of the suspension request.

Legislator-Regeste

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§ 64 Abs. 3 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Immigration detention: Inadequate justification of detention duration in the initial application and failure to personally hear the detainee during the cure phase: Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde dürfte unzulässig gewesen und eine Heilung nicht eingetreten sein.

Schlagwörter

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ausländerrechtliche Festhaltung bedingter Strafvollzug Verfahrensverzögerungen Freiheitsentzug Zulassung der Zwangsvollstreckung Verzögerung des Asylverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 64 Abs. 3 FamFG
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl.
§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG
Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG).
§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Abschiebungshaft: Begründung der für erforderlich gehaltenen Haftdauer im Haftantrag

[TENOR]

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 7. März 2017 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

[GRUENDE]

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde dürfte unzulässig gewesen und eine Heilung nicht eingetreten sein.

Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Dem wird der Haftantrag nicht gerecht, weil darin zwei Monate der beantragten Haft nur damit begründet werden, die Buchung eines begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch, da neben dem eigentlichen Flug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die Bundespolizei organisiert werden müssten. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7).

Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat zwar im Beschwerdeverfahren ergänzenden, ausreichenden Vortrag gehalten. Der Betroffene hätte dazu aber durch das Beschwerdegericht persönlich angehört werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9). Das ist unterblieben. Dieser Fehler stünde einem neuen Antrag allerdings nicht entgegen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Haberkamp

Hamdorf