Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZR 61/16 ECLI:DE:BGH:2017:290317BIVZR61.16.0 KI-generiert

Minimum amount in dispute for non-admission of revision: Limitation to specific liability share and 20% surcharge for declaratory claims against an insurer

Geschäftsnummer IV ZR 61/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 4th Civil Senate dismissed the defendant insurer’s complaint for lack of admissibility and rejected the plaintiff’s complaint as unfounded, thereby upholding the lower court’s refusal to admit a revision appeal; the defendant bore 2% and the plaintiff 98% of the proceedings' costs. The dispute concerned the determination of the minimum amount in dispute (*Beschwer*) for admitting a revision complaint in a declaratory judgment action where the insurer was liable only for the plaintiff’s attorney fees. Relying on § 26 No. 8 EGZPO, the court held that the defendant’s complainability was limited to the specific liability for attorney fees, reduced by a 20% surcharge applicable to declaratory claims, resulting in a value below the €20,000 threshold; the court further determined that potential binding effects on co-insurers or unproven claims for damages did not justify a higher amount in dispute, and found no issues of fundamental legal significance, legal development, or uniform jurisprudence requiring a decision by the Federal Court of Justice.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Minimum amount in dispute for non-admission of revision: Limitation to specific liability share and 20% surcharge for declaratory claims against an insurer: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Haftung des Versicherungsträgers Feststellungsklage Zivilrechtsstreitigkeit Anwaltskosten Revisionsverfahren Teilklage
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Streitwert bei einer Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer eines verurteilten Versicherers

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen.

Streitwert: bis zu 850.000 €; davon entfallen 814.126,98 € auf die Beschwerde der Klägerin und 13.193,56 € (80 % von 16.491,95 €) auf die Beschwerde der Beklagten.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

1. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte durch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert ist, als sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 16.491,95 € in Anspruch genommen werden kann. Von diesem Betrag ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil es sich um eine Feststellungsklage handelt.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen weder eine Bindungswirkung des Urteils für andere Mitversicherer noch die Gefahr einer weitergehenden Inanspruchnahme der Klägerin auf Schadensersatz die Annahme einer höheren Beschwer.

a) Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil nur im Umfang der sie selbst treffenden Verurteilung beschwert, weil sich ihre Haftung auf die von ihr übernommene Quote beschränkt. Dass ein gegen die Beklagte erstrittenes Urteil nach den Versicherungsbedingungen auch für die Mitversicherer verbindlich ist, ist insoweit unerheblich.

b) Es ist nicht ersichtlich, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.) noch Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin im Raum standen, die unter die zu Lasten der Beklagten festgestellte Deckungsverpflichtung fallen könnten. Entsprechende Tatsachen sind von dieser weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht (s. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2 m.w.N.).

Die Auftraggeberin der Klägerin ist nach dem Anspruchsschreiben vom 20. Dezember 2002 nicht mehr auf die Verfolgung des darin erhobenen Anspruchs zurückgekommen, nachdem auch in dem bereits 2012 beendeten selbständigen Beweisverfahren Ausführungsfehler der Klägerin nicht festgestellt wurden. Dementsprechend hat die Beklagte selbst schon in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass nur um das Anwaltshonorar gestritten werde.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Lehmann

Dr. Götz