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1 StR 575/16 ECLI:DE:BGH:2017:230217B1STR575.16.0 KI-generiert

Calculation of tax evasion shortfall: deduction of trade tax reserves from the trade tax base for concealed profit distributions

Geschäftsnummer 1 StR 575/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, vacating the individual sentences for two counts of tax evasion and the aggregate sentence, and remanding the case for retrial on sentencing while rejecting the remaining appeal; the dispute concerned the calculation of reduced corporate and trade tax in a case of tax evasion involving seven instances between 2006 and 2009. The lower court erred by failing to account for the reduction of the trade tax base caused by the trade tax itself when calculating the shortfall resulting from concealed profit distributions, a calculation error that resulted in an overly high determination of guilt; consequently, the court held that the lower court might have imposed lower individual sentences had it used a correct calculation of the evaded tax, necessitating the remand to allow a new assessment of the individual and aggregate sentences under the correct legal standard.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; Calculation of tax evasion shortfall: deduction of trade tax reserves from the trade tax base for concealed profit distributions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Gewerbesteuer Rechnungsfehler fehlerhafte Strafzumessung Steuerveranlagungen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
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Volltext

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen bei der Berechnung der verkürzten Körperschafts- und Gewerbesteuer

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der Taten II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Angeklagte gab als Geschäftsführer der K. GmbH in jeweils am selben Tag beim Finanzamt eingereichten Körperschaft-steuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2006 bis 2009 die Umsätze zu niedrig an und verschwieg in den von ihm gesondert für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 abgegebenen Einkommensteuererklärungen (verdeckte) Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Aufgrund der unrichtigen Angaben wurden Steuern in Höhe von insgesamt 861.665,94 Euro zu niedrig festgesetzt und damit verkürzt.

2. Das Landgericht hat in den Fällen II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe, die es mit Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten geahndet hat, der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zu Grunde gelegt.

In diesen Fällen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die K. GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschlüsse vom 17. April 2004 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179). Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die in Bezug auf die verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst mindert. Es hätte deshalb den bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung ermittelten Gewinn auch der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung zugrunde legen müssen.

Es ist ausgeschlossen, dass eine rechtsfehlerfreie Berechnung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerverkürzung zum Wegfall des Schuldspruchs in den Fällen II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe führen kann.

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht niedrigere als die verhängten Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn es jeweils von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre. Angesichts der Aufhebung der beiden Einzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil der Rechtsfehler allein in einer unzutreffenden Berechnung der hinterzogenen Steuern besteht. Der neue Tatrichter kann freilich zusätzliche, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.

Raum

Graf

Jäger

Radtke

Fischer