Scope of binding effect of partially final judgment after revocation of sentencing: independent findings required for diminished capacity and personal circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (Federal Court of Justice) 5th Criminal Senate allowed the defendants' appeals, set aside the Landgericht Potsdam's judgment of 23 June 2016 in its entirety regarding findings and sentencing, and remanded the case to a different chamber of the Landgericht for a new hearing and decision. The dispute concerned the scope of the binding effect of a partially final judgment after a prior appellate decision had vacated the sentencing section along with its associated factual findings in a case involving attempted aggravated robbery, aggravated bodily harm, and other offenses. The decisive legal basis was § 353 Abs. 2 StPO, under which findings exclusively related to sentencing, including those on diminished capacity to act (*Schuldminderung*) under § 21 StGB and personal circumstances relevant to sentencing, are vacated when the sentencing is overturned; consequently, the remand court was required to make independent, new factual findings on these issues rather than adopting them from the previously vacated judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 250 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 StGB; Scope of binding effect of partially final judgment after revocation of sentencing: independent findings required for diminished capacity and personal circumstances: Das Landgericht hat nach einer gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorgenommenen Einstellung des Verfahrens im Tatkomplex II.2 nunmehr den Angeklagten E. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgelehnt.
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KI-generiertVolltext
Revision im Strafverfahren: Umfang der Bindungswirkung eines teilrechtskräftigen Urteils nach Aufhebung des Strafausspruchs
[TENOR]
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
1. Das Landgericht hatte den Angeklagten E. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Tat II.1), schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Tatkomplex II.2), vorsätzlicher Körperverletzung (Tat II.3) und Diebstahls (Tat II.4) unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hatte es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Tat II.1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatkomplex II.2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2015 (5 StR 367/15, NStZ 2015, 698) jeweils mit den zugehörigen Feststellungen die Verurteilung im Tatkomplex II.2, in den gesamten Strafaussprüchen und hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidungen über eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nach einer gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorgenommenen Einstellung des Verfahrens im Tatkomplex II.2 nunmehr den Angeklagten E. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgelehnt.
2. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt und keine eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB getroffen hat. Es hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass „nach den rechtskräftigen Feststellungen die Alkoholisierung der beiden Angeklagten bei Ausführung der Taten jeweils keinen erheblichen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (hatte) und daher nicht zu einer Minderung der Schuldfähigkeit (führte)“ (UA S. 20). Demgemäß hat das Landgericht bei der Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe eine Verschiebung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB jeweils abgelehnt mit der Begründung, dass die „Alkoholisierung - den bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zufolge - jeweils nicht so erheblich war, dass sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich beeinträchtigt hätte“ (UA S. 22). Die entsprechende Erwägung hat es hinsichtlich des Angeklagten E. bei der Zumessung der beiden weiteren Einzelstrafen angeführt (UA S. 23 f.). Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise auf die Feststellungen des Urteils vom 16. März 2015 Bezug genommen, das indes im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung folgendes:
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Feststellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch. Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148 mwN; vom 17. Dezember 2013 - 2 StR 335/13, und vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN).
Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen.
3. Darüber hinaus hätte das Landgericht nicht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten E. aus dem aufgehobenen Urteil übernehmen dürfen.
Nach Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen. Hat ein Angeklagter in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, können sie zwar - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich unzweifelhaft um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149, und vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15 mwN).
Dieser Anforderung hat das Landgericht nicht entsprochen, indem es die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen aus dem früheren auszugsweise verlesenen Urteil wörtlich übernommen und in der Beweiswürdigung hierzu ausgeführt hat, dass sich diese Feststellungen aus den bereits vom früheren Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen ergäben (UA S. 19). Es hat ergänzend nur für den Angeklagten G. angegeben, dass dieser die verlesenen Feststellungen als zutreffend bestätigt habe.
4. Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB entziehen hier auch den Entscheidungen, eine Anordnung von Maßregeln gemäß § 64 StGB jeweils abzulehnen, die Grundlage.
Sander
Schneider
Dölp
König
Berger