Flat-rate defense fee denied for revision hearing lacking special complexity or scope under § 51 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the application by the mandatory defense counsel for the award of a flat-rate fee (Pauschgebühr) exceeding statutory rates. The dispute concerned the remuneration for the defense attorney's representation during a revision hearing on the criminal penalty portion of a judgment. The court held that the strict requirements for granting such an exceptional fee were not met, as the case did not involve special complexity or scope. The decisive legal basis was § 51(1) sentences 1 and 3 of the Lawyers' Remuneration Act (RVG), which mandates a flat-rate fee only when the specific case involves exceptional volume or difficulty requiring significantly higher professional effort; here, the revised judgment comprised only 15 pages, the revision addressed only the sentencing, the legal issues were not particularly difficult, and the oral hearing lasted merely thirty minutes.
Legislator-Regeste
KI-generiertFlat-rate defense fee denied for revision hearing lacking special complexity or scope under § 51 RVG: Die Strafsache hatte - wie sie im zweiten Umlauf nunmehr Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat war - keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst 15 Seiten. Es ging lediglich noch um eine Revision gegen den Strafausspruch. Die Sache war, wie sich dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 entnehmen lässt, rechtlich nicht besonders schwer; die Revisionshauptverhandlung dauerte auch lediglich eine halbe Stunde.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Vergütung des Pflichtverteidigers: Voraussetzungen für eine Pauschgebühr
[TENOR]
Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt M. aus D. , ihm für seine Tätigkeit als gesetzlich bestellten Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, festzusetzen, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dies war hier nicht der Fall.
Die Strafsache hatte - wie sie im zweiten Umlauf nunmehr Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat war - keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst 15 Seiten. Es ging lediglich noch um eine Revision gegen den Strafausspruch. Die Sache war, wie sich dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 entnehmen lässt, rechtlich nicht besonders schwer; die Revisionshauptverhandlung dauerte auch lediglich eine halbe Stunde.
VRiBGH Prof. Dr. Fischer istwegen Krankheit an derUnterschrift gehindert.
Appl
Krehl
Appl
Bartel
Grube