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3 StR 545/16 ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR545.16.0 KI-generiert

Criminal revision dismissed as inadmissible due to valid waiver of legal remedies despite claimed lack of prior counsel consultation

Geschäftsnummer 3 StR 545/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible and ordered the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and the necessary expenses of the co-prosecutor. The case involved a criminal appeal against a lower court verdict of twelve years' imprisonment for intentional serious bodily injury, where the defendant challenged the validity of his waiver of legal remedies, arguing he was in shock and had not consulted his defense attorneys before waiving his rights. The court held that the waiver was valid under Section 349(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), ruling that an emotional state or shock does not render a waiver ineffective and that the requirement to consult defense counsel is not violated if the defendant clearly and unambiguously declares the waiver without requesting a consultation opportunity.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO; Criminal revision dismissed as inadmissible due to valid waiver of legal remedies despite claimed lack of prior counsel consultation: The case involved a criminal appeal against a lower court verdict of twelve years' imprisonment for intentional serious bodily injury, where the defendant challenged the validity of his waiver of legal remedies, arguing he was in shock and had not consulted his defense attorneys before waiving his rights. The court held that the waiver was valid under Section 349(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), ruling that an emotional state or shock does not render a waiver ineffective and that the requirement to consult defense counsel is not violated if the defendant clearly and unambiguously declares the waiver without requesting a consultation opportunity. (§ 349 Abs. 1 StPO: Cited in the reasoning to establish that the appeal is inadmissible due to the waiver of legal remedies, which determines the operative outcome of the dismissal.) «Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:»

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafbeschwerde unzulässiges Rechtsmittel Nichteintreten auf die Beschwerde Nichteintreten auf Beschwerde Nichteintreten auf Strafanzeige Zulässigkeit der Strafbeschwerde § 349 Abs. 1 StPO 1 StR 14/04 BGHSt 45, 51 BGHSt 18, 257

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that the appeal is inadmissible due to the waiver of legal remedies, which determines the operative outcome of the dismissal.

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Volltext

Revision in Strafsachen: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

[TENOR] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

"Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor:

Die von dem Verteidiger vorgetragenen Umstände führen - selbst wenn sie zutreffen sollten - nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts:

a) Soweit die Revision behauptet, dem Angeklagten sei die Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, sind hierfür außer des 'Schocks' über die Urteilsbegründung und die Höhe der Haftstrafe keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20. April 2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261). Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird weder vorgebracht, noch wäre hierfür sonst etwas ersichtlich.

b) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.

Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 45, 51, 57 m. w. N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2008, 209, 210 f.). Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534). Solche Umstände sind hier jedoch weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Anstatt Erörterungsbedarf hinsichtlich der Frage des Rechtsmittelverzichts anzumelden, haben die Verteidiger nach der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Angeklagten, er verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln, keine Erklärung abgegeben. Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442)."

3

Dem stimmt der Senat zu.

Becker

Schäfer

Spaniol

Berg

Hoch