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1 StR 636/16 ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR636.16.1 KI-generiert

Criminal accessory liability for lawyer's neutral professional conduct: evidentiary standard for subjective knowledge of client's fraud in staged traffic accidents

Geschäftsnummer 1 StR 636/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court's conviction for two counts of attempted fraud as an accessory and remanding the case for a new trial, while upholding the underlying factual findings regarding the accident events. The dispute centered on whether a lawyer's professional conduct in filing claims on behalf of clients following staged or exaggerated traffic accidents constituted criminal accessory liability, where the trial court found the lawyer knew the claims were unfounded based on a history of similar incidents and insurance rejections. The decisive legal basis hinged on the specific requirements for subjective knowledge in aiding and abetting ("Beihilfe") involving "neutral" professional acts; the BGH ruled that the trial court's inference of the lawyer's knowledge of the clients' fraudulent intent was legally flawed and insufficiently substantiated, as the mere frequency of prior claims and general insurance denials did not definitively prove the lawyer consciously disregarded the obvious illegality of the actions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Criminal accessory liability for lawyer's neutral professional conduct: evidentiary standard for subjective knowledge of client's fraud in staged traffic accidents: The dispute centered on whether a lawyer's professional conduct in filing claims on behalf of clients following staged or exaggerated traffic accidents constituted criminal accessory liability, where the trial court found the lawyer knew the claims were unfounded based on a history of similar incidents and insurance rejections. The decisive legal basis hinged on the specific requirements for subjective knowledge in aiding and abetting ("Beihilfe") involving "neutral" professional acts; the BGH ruled that the trial court's inference of the lawyer's knowledge of the clients' fraudulent intent was legally flawed and insufficiently substantiated, as the mere frequency of prior claims and general insurance denials did not definitively prove the lawyer consciously disregarded the obvious illegality of the actions.

Schlagwörter

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Akzessorietät der Haftung Verkehrsunfall Berufshaftpflichtversicherung Beweisanforderungen Versicherungsbetrug Gehilfenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 729/98
September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs.
5 StR 468/12
Aiding and abetting fraud through neutral direct-debit payments: requisite subjective intent when chargeback rates suggest systemic deception
5 StR 624/99
August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).
BGHSt 46, 107
August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Basis for granting partial success to the revision and vacating the sentence regarding the main defendant.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for declaring the remainder of the revision unfounded and dismissing it.

§ 353 Abs. 2 StPO

Procedural rule permitting the retention of specific factual findings despite the partial reversal of the judgment.

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Volltext

Beihilfe zum versuchten Betrug: Strafbarkeit berufstypischer Handlungen eines Rechtsanwalts nach fingierten Verkehrsunfällen eines Mandanten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den jeweiligen Unfallgeschehen bleiben aber aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der nicht revidierende Mitangeklagte H. T. wurde vom Landgericht wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen sowie wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine mitangeklagte Ehefrau N. T. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro. Dem Mitangeklagten H. T. wurde vor allem angelastet, durch fingierte Unfälle einen Betrug bzw. versuchten Betrug gegenüber den gegnerischen Versicherungen begangen zu haben. Dazu nutzte dieser entweder geringfügige Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer bewusst zur Herbeiführung eines Verkehrsunfalls aus oder machte bei Straßen- bzw. Parkunfällen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Schäden geltend, um den jeweiligen Sachbearbeiter der in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherung entsprechend zu täuschen.

Der Angeklagte hat als Rechtsanwalt im Namen der Mitangeklagten H. bzw. N. T. in zwei Fällen mit anwaltlichen Schreiben jeweils gegenüber den Versicherungsunternehmen der Geschädigten Ansprüche aus solchen fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es in beiden Fällen nicht. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten, nachdem er in zwei vorausgegangenen Fällen jeweils Schreiben der Versicherungen erhalten hatte, in denen diese die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten, die Betrugsabsichten des Mitangeklagten bewusst waren (UA S. 39). Um im hart umkämpften Anwaltsmarkt keinen Mandanten zu verlieren, sei der Angeklagte jedoch weiterhin bereit gewesen, für die Mitangeklagten tätig zu sein.

II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe ist nicht belegt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht tragfähig belegt.

Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte S. bei seiner anwaltlichen Tätigkeit gewusst habe, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Es gründet diese Überzeugung darauf, dass er innerhalb von mehr als drei Jahren vor dem Tatgeschehen schon mehrmals Ansprüche aus Unfallgeschehen - einmal für H. T. und dreimal für N. T. - geltend gemacht habe. Diese Häufigkeit der Unfallbeteiligungen innerhalb „kürzester Zeit“ hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe er in zwei dieser Fälle im Zeitraum Januar bis Februar 2014 zwei Schreiben von Versicherungen erhalten, die die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten. Er habe außerdem im August 2014 die Verteidigung des H. T. in einem Ermittlungsverfahren übernommen. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betrugs geführt worden.

Der hieraus gezogene Schluss auf das festgestellte Wissen um die Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche und mithin der nach den oben aufgezeigten Maßgaben ausreichenden subjektiven Voraussetzungen beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, da die Erwägungen hierzu lückenhaft bleiben.

Das Tätigwerden im gegen den H. T. gerichteten Ermittlungsverfahren ist schon deswegen kein geeigneter Ansatzpunkt, da nicht festgestellt ist, welche Kenntnisse der Angeklagte über die Vorwürfe tatsächlich erlangt hat. Zudem betraf das Ermittlungsverfahren H. T. ; der Angeklagte wurde jedoch zur Durchsetzung der Ansprüche der Mitangeklagten N. T. tätig. Das mehrfache Auftreten von Ersatzansprüchen der Eheleute T. innerhalb von mehr als drei Jahren hätte zwar Anlass sein können, an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu zweifeln, das Wissen um die Nichtberechtigung der Ansprüche folgt daraus - auch mangels näherer Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Abläufen in der Kanzlei des Angeklagten und seiner Vorstellung über die Beschäftigung der Eheleute T. - indes nicht. Der Beweiswert der ablehnenden Schreiben der Versicherung lässt sich angesichts der kargen Feststellungen hierzu nicht beurteilen. So wird schon nicht mitgeteilt, ob diese Schreiben überhaupt Ansprüche betrafen, die von N. T. geltend gemacht worden sind.

2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs in Bezug auf den Angeklagten insgesamt. Die Feststellungen zu den jeweiligen Unfällen bleiben aber aufrechterhalten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen umfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen und hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen haben.

Raum

Graf

Cirener

Radtke

Bär