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5 StR 495/16 ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR495.16.0 KI-generiert

Attribution of co-defendant's refusal to answer confrontation questions to judicial authorities under Art. 6(3)(d) ECHR

Geschäftsnummer 5 StR 495/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (5th Criminal Senate) rejected the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction and ordering the appellant to bear the costs of the proceedings. The case involved a challenge to the fairness of a criminal trial, specifically alleging a violation of the right to confront a co-defendant who refused to answer questions posed by the defendant or their counsel during the main hearing. The court held that no violation of the right to a fair trial or the right of confrontation under Article 6(3)(d) of the European Convention on Human Rights occurred, as the co-defendant's refusal to answer was not attributable to the judicial authorities.

Legislator-Regeste

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Attribution of co-defendant's refusal to answer confrontation questions to judicial authorities under Art. 6(3)(d) ECHR: Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).

Schlagwörter

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Gegenüberstellung Anspruch auf ein faires Verfahren Europäische Menschenrechtskonvention Zeugnisverweigerungsrecht Fragepflicht Menschenrechtsbedenken

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 461/08
Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26.
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Volltext

Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Mosbacher