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2 StR 436/16 ECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR436.16.0 KI-generiert

Diminished culpability for drug-dependent offender: personality deprivation vs. significant impairment of control capacity under § 21 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 436/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (2nd Criminal Senate) granted the defendant’s revision regarding the sentencing, quashing the penalty portion of the Frankfurt am Main Regional Court’s judgment while upholding the conviction, and remanded the case for new deliberation on sentencing. The dispute concerned whether a chronic drug addict’s personality deprivation constituted a significant impairment of control capacity, as the lower court had rejected the application of § 21 StGB by finding no acute intoxication or severe withdrawal symptoms at the time of the thefts and robbery. The BGH held that the lower court’s reasoning was insufficient because it failed to explain why the established personality deprivations—where the defendant’s life revolved exclusively around drug acquisition and consumption—did not result in a significant impairment of inhibitory control under established case law, noting that such dependency-related character changes are a prerequisite for considering diminished culpability. Consequently, the conviction for theft and aggravated robbery remains in force, but the sentence must be reassessed, likely with the aid of new expert testimony, as the BGH excluded the possibility that a correct legal assessment would have led to a finding of complete lack of criminal responsibility.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB; Diminished culpability for drug-dependent offender: personality deprivation vs. significant impairment of control capacity under § 21 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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verminderte Zurechnungsfähigkeit Strafzumessung bei Raub Drogensucht Revision des Strafurteils schwerer Fall Persönlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verminderte Schuldfähigkeit: Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit eines Rauschgiftsüchtigen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dem Angeklagten - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen dargelegt hat - den Einsatz des Pfeffersprays hinsichtlich der Tat II.8 der Urteilsgründe zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB).

2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat mit nicht nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der betäubungsmittelabhängige Angeklagte, der im Tatzeitraum regelmäßig Betäubungsmittel, insbesondere Crack und Heroin, sowie Alkohol und Benzodiazepine konsumierte, dadurch in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei. Dies hat es - sachverständig beraten - darauf gestützt, dass beim Angeklagten zwar eine erhebliche Abhängigkeit von mehreren psychotrop wirkenden Substanzen bestehe, dies jedoch für sich gesehen kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfülle. Hinzu kommen müsse im Tatzeitpunkt entweder eine ganz erhebliche Entzugssymptomatik, eine akute Intoxikation oder eine erhebliche Persönlichkeitsdepravation. Dies aber sei in den Tatzeitpunkten nicht gegeben. Mit ausführlicher Begründung hat die Strafkammer im Folgenden dargelegt, dass beim Angeklagten keine im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB relevante Intoxikation vorgelegen und er auch nicht unter akuten starken Entzugserscheinungen oder einer überdurchschnittlichen Angst hiervor gelitten habe. Im Hinblick auf eine Persönlichkeitsdepravation hat sie angenommen, dass eine solche vorliege, da das Leben des Angeklagten sich allein nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Betäubungsmitteln gedreht habe. Allerdings habe aus psychiatrischer Sicht mangels hinreichender Anhaltspunkte weder eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit noch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei den Taten vorgelegen. Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ablehnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519). Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt. In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm ("intensivst" oder "grausamst") erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 18).

Nach den Feststellungen des Landgerichts fehlte es beim Angeklagten zwar - wie es im Einzelnen tatbezogen dargelegt hat - jeweils an Anhaltspunkten für starke Entzugserscheinungen oder das Vorliegen eines akuten Rausches. Im Hinblick auf den lange dauernden Konsum von Betäubungsmitteln und die deshalb bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer aber eine Persönlichkeitsdepravation und damit einen Zustand angenommen, bei dem die Anwendung des § 21 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in Betracht kommt. Warum diese Persönlichkeitsveränderung, die dazu geführt hat, dass sich das Leben des Angeklagten "nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Betäubungsmitteln gedreht" hat, keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt haben soll, lässt sich den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar entnehmen. Die vom Landgericht insoweit angeführten Umstände haben mit Blick auf die angenommene Persönlichkeitsdepravation keine Aussagekraft und können nicht belegen, dass diese nicht zu einer im Sinne von § 21 StGB erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geführt hat. Dieser Erörterungsmangel bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch wird dadurch nicht berührt; der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei fehlerfreier Würdigung zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt wäre. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen.

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