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5 StR 541/16 ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR541.16.0 KI-generiert

Human trafficking conviction overturned for insufficient assessment of contradictory witness testimony

Geschäftsnummer 5 StR 541/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal quashed the conviction for aggravated human trafficking for sexual exploitation and remanded the case to a different chamber of the Regional Court for new proceedings, while upholding the remaining convictions and the overall four-year-and-six-month sentence; the defendant, who had been convicted of rape, prostitution pimping, and various counts of assault, challenged the appellate court's failure to adequately address the credibility of the sole witness, who had previously admitted to making false accusations in the preliminary investigation. The decisive legal issue was the sufficiency of the trial court's evidentiary assessment under Section 261 of the Code of Criminal Procedure, requiring the court to explicitly detail the contradictions in a lying witness's testimony and justify why it nonetheless relied on that statement, a requirement the lower court failed to meet, rendering the specific conviction unsustainable despite corroborating indicia such as falsified identity documents.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 261 StPO, § 180 Abs. 2 StGB, § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 232a Abs. 1 StGB; Human trafficking conviction overturned for insufficient assessment of contradictory witness testimony: c) Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung entspricht nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden stellt. Danach hat das Tatgericht das Aussageverhalten eines lügenden Zeugen vollständig darzulegen und anzugeben, weshalb es ihm gleichwohl folgen will (vgl. dazu LR StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c; MüKo StPO/Miebach, 2016, § 261 StPO Rn. 225 f., 236, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Maßgaben werden die sehr kargen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht, zumal hier nach den Urteilsgründen wohl noch weitere widersprüchliche Angaben hinzukamen.

Schlagwörter

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Menschenhandel falsches Zeugnis Beweisanforderungen Strafurteil Glaubwürdigkeitsprüfung sexuelle Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Tatrichterliche Beweiswürdigung: Beachtlichkeit der Aussage eines lügenden Zeugen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2016 mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, wegen Zuhälterei in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Teilfreispruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen war sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2017 zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der Zeugin M. (Fall 2) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die damals 17 Jahre alte Zeugin mit deren Freund von Bulgarien nach Berlin. Dort angekommen brachte er sie unter Hinweis auf bestehende Schulden dazu, sich für ihn zu prostituieren. Er nahm ihr ein Ausweispapier ab und gab ihr eine Kopie, in der das Geburtsdatum geändert war, so dass sich ein Alter der Zeugin von 19 statt 17 Jahren ergab. Die Zeugin war bis dahin nicht der Prostitution nachgegangen und wollte in Berlin als Reinigungskraft arbeiten. Nach ihrer Flucht vor dem Angeklagten prostituierte sie sich weiterhin.

b) Das Landgericht hat die Verurteilung maßgebend auf die Aussage der Zeugin gestützt. Die Einlassung des Angeklagten, wonach sie und ihr Freund, bei dem es sich um ihren Zuhälter gehandelt habe, von vornherein zu Zwecken der Prostitutionsausübung nach Berlin mitgefahren seien, hat es als unwahre Schutzbehauptung bewertet. Das Gleiche gilt für seine Angabe, die Zeugin für mindestens 18, wahrscheinlich aber 19 Jahre alt gehalten, ihr die verfälschte Kopie des Ausweispapiers nicht gegeben sowie den Originalausweis nicht einbehalten zu haben.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich dabei, dass die Strafkammer entgegen der Anklageschrift den Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie die Tatbestände der Zuhälterei und der gefährlichen Körperverletzung nicht angenommen hat, weil sie insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hatte (UA S. 31, 36). Wegen des weiteren Vorwurfs einer Vergewaltigung und Körperverletzung zu deren Nachteil hat sie den Angeklagten aus demselben Grund freigesprochen. Aus der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags geht ferner hervor, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, „den Angeklagten im Ermittlungsverfahren jedenfalls mit ihrer Behauptung, er habe ihr mit Rasierklingen und Zigaretten Verletzungen zugefügt (vgl. Fall 7 der Anklage), falsch belastet zu haben“; der Angeklagte sei „nicht zuletzt wegen dieser Widersprüche im Aussageverhalten der Zeugin“ nicht verurteilt bzw. freigesprochen worden (UA S. 40).

c) Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung entspricht nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden stellt. Danach hat das Tatgericht das Aussageverhalten eines lügenden Zeugen vollständig darzulegen und anzugeben, weshalb es ihm gleichwohl folgen will (vgl. dazu LR StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c; MüKo StPO/Miebach, 2016, § 261 StPO Rn. 225 f., 236, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Maßgaben werden die sehr kargen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht, zumal hier nach den Urteilsgründen wohl noch weitere widersprüchliche Angaben hinzukamen.

Zwar weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass wegen der später bei der Zeugin gefundenen verfälschten Ausweiskopie und des Vorgehens des Angeklagten gegenüber anderen Prostituierten gewisse Beweisanzeichen außerhalb der Aussage der Zeugin vorliegen, die für seine Kenntnis vom wahren Alter der Zeugin und für eine Abnahme des Ausweispapiers durch ihn sprechen. Indessen geben diese - in erster Linie für den durch das Landgericht nicht ausgeurteilten Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) entscheidungserheblichen - Indizien nichts für die Frage her, ob der Angeklagte die Zeugin entgegen seiner Einlassung zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF; § 232a Abs. 1 StGB nF). Gerade zu den Umständen der Aufnahme der Prostitution hatte das Landgericht aber durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin. Es hätte ihm daher oblegen, deren Bekundungen im Detail mitzuteilen und in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen. Daran fehlt es.

2. Die Sache bedarf daher im dargestellten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Damit ist der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe (ein Jahr und vier Monate) die Grundlage entzogen. Entsprechendes gilt für die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 der Urteilsgründe zu einem Freispruch oder zu einem weniger schwer wiegenden Schuldspruch gelangt wäre.

VRiBGH Dr. Mutzbauerist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Sander

Schneider

Sander

Dölp

König