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4 StR 578/16 ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR578.16.0 KI-generiert

Unlawful import of narcotics: distinguishing joint authorship from aiding and abetting based on control over the cross-border entry process

Geschäftsnummer 4 StR 578/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 4th Criminal Senate reversed the Landgericht Dortmund’s conviction and remanded the case for a new hearing, resulting in the defendant prevailing. The dispute concerned whether the defendant, who accompanied his father during a drug courier trip and previously concealed the narcotics in a vehicle, acted as a joint principal (Mittäterschaft) or merely as an accomplice (Beihilfe) in the unlawful importation of narcotics in a non-trivial quantity. The court held that the lower court erred in classifying the defendant as a joint principal because the established facts—specifically, his role as a passenger to simulate a business trip and his prior hiding of the drugs—did not demonstrate the requisite control over the import process or a will to master the execution of the entry into the country. Citing § 25 Abs. 2 StGB and § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, the BGH determined that the conduct constituted only aiding and abetting (Beihilfe) under § 27 StGB, which rendered the entire conviction void due to the concurrence of offenses (Tateinheit) and necessitated a reassessment of the legal classification by the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 25 Abs. 2 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; Unlawful import of narcotics: distinguishing joint authorship from aiding and abetting based on control over the cross-border entry process: The dispute concerned whether the defendant, who accompanied his father during a drug courier trip and previously concealed the narcotics in a vehicle, acted as a joint principal (Mittäterschaft) or merely as an accomplice (Beihilfe) in the unlawful importation of narcotics in a non-trivial quantity. The court held that the lower court erred in classifying the defendant as a joint principal because the established facts—specifically, his role as a passenger to simulate a business trip and his prior hiding of the drugs—did not demonstrate the requisite control over the import process or a will to master the execution of the entry into the country. Citing § 25 Abs. 2 StGB and § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, the BGH determined that the conduct constituted only aiding and abetting (Beihilfe) under § 27 StGB, which rendered the entire conviction void due to the concurrence of offenses (Tateinheit) and necessitated a reassessment of the legal classification by the lower court.

Schlagwörter

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Betäubungsmitteleinfuhr Gehilfenschaft Hausfriedensbruch Realkonkurrenz von Straftaten Grenzkontrolle Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25 Abs. 2 StGB
Cited in the dispositive grounds as the main legal provision whose misapplication regarding the classification of joint authorship led to the reversal of the conviction.
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
Cited in the dispositive grounds as the substantive charge for unlawful import of narcotics that was reclassified from principal to accessory liability.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. 2 StGB

Cited in the dispositive grounds as the main legal provision whose misapplication regarding the classification of joint authorship led to the reversal of the conviction.

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Cited in the dispositive grounds as the substantive charge for unlawful import of narcotics that was reclassified from principal to accessory liability.

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Volltext

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es einen Mercedes Sprinter eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) neben seinem mitangeklagten Vater A. K. handelnd der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016 Folgendes ausgeführt:

„Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 232/16; vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14; vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 232/16; und vom 2. Juni 2016 - 1 StR 161/16).

Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung wegen der mittäterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wie die Revision zu Recht einwendet (RB [RAe] Si. /Prof. Dr. S. S. 7-8) - keinen Bestand haben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts beschränken sich darauf, dass der Angeklagte K. K. wusste, wo die Betäubungsmittel im Fahrzeug eingebaut waren und seinen Vater als Beifahrer auf der Kurierfahrt begleitete, weil die Fahrt von zwei Personen in einem Fahrzeug eher den Eindruck erweckte, dass die Fahrt einen beruflichen Hintergrund hätte (UA S. 22). Weitere Umstände, aus denen sich ein gewisser Einfluss des Angeklagten K. K. auf den Einfuhrvorgang als solchen ergeben würde - etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrroute, ein eigenhändiges Fahren des Angeklagten oder ähnliches - hat das Landgericht ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände, die nach den maßgeblich den Täterwillen ausfüllenden Kriterien diesen hinsichtlich der Einfuhr tragfähig begründen. Der vom Landgericht als wesentlich angesehene Tatbeitrag des Ausbaus der Betäubungsmittel durch den Angeklagten K. K. vor dem Anwesen des Mitangeklagten M. (UA S. 49) weist nicht den hier erforderlichen Bezug zum Einfuhrvorgang selbst auf. Auch die Ausführungen des Landgerichts, der Betäubungsmitteltransport sei in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen, da darüber sowohl der Fortbestand des Betriebs als auch der Fortbestand seines Arbeitsplatzes sichergestellt war und die Erlöse in den gemeinsamen Haushalt flossen (UA S. 48-49), rechtfertigt vorliegend nach den oben dargestellten Grundsätzen keine andere Beurteilung. Ein maßgebliches Abhängen der Durchführung und des Ausgangs der Einfuhr der Betäubungsmittel auch vom Willen des Angeklagten K. K. lässt sich aus den Feststellungen damit nicht ableiten. Diese rechtfertigen lediglich eine Verurteilung des Angeklagten K. K. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 - 4 StR 151/97; vom 22. April 1997 - 4 StR 133/97 und vom 22. März 1991 - 3 StR 34/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Handeltreiben 25). Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung die vermissten Feststellungen noch treffen kann, sodass auch eine Aufhebung der Feststellungen des Landgerichts geboten erscheint.

Angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung führt dies zum Wegfall des Schuldspruchs insgesamt, also auch der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Danach kann auch der Maßnahmeausspruch nicht bestehen bleiben.

VRinBGH Sost-Scheible isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistung gehindert.

Cierniak

Franke

Cierniak

Bender

Quentin