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2 StR 431/16 ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR431.16.1 KI-generiert

Jurisdiction for auxiliary plaintiff's cost complaint: BGH lacks competence when defendant files revision

Geschäftsnummer 2 StR 431/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) determined that it lacked jurisdiction to hear the immediate complaint regarding the cost decision and referred the matter to the Cologne Higher Regional Court for resolution. The dispute arose from a conviction for negligent homicide where the defendant appealed the judgment via revision, but the auxiliary plaintiff filed only a complaint against the court's decision to limit her necessary expenses to 25% of the total and waive the remainder on grounds of equity. The decisive legal basis established that the revision court lacks jurisdiction over an isolated complaint against a cost decision under § 464 Abs. 3 StPO unless the same party has concurrently filed a revision, as the required close connection between the two remedies is absent when only the defendant files revision while the auxiliary plaintiff files solely a cost complaint; consequently, jurisdiction lies exclusively with the appellate court.

Legislator-Regeste

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§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO; Jurisdiction for auxiliary plaintiff's cost complaint: BGH lacks competence when defendant files revision: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25 % auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das Landgericht aus Billigkeitsgründen abgesehen.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen fahrlässige Tötung Revision eines Entscheids Parteianhörung E-Justice Auferlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 73/90 4 StR 404/96 4 StR 567/96
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Volltext

Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers

[TENOR]

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25 % auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das Landgericht aus Billigkeitsgründen abgesehen.

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Köln.

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