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4 StR 401/16 ECLI:DE:BGH:2017:010217B4STR401.16.0 KI-generiert

Concurrence of offenses for leaving the scene: distinction between continuous flight drive and subsequent departure on foot

Geschäftsnummer 4 StR 401/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the lower court’s conviction by dismissing the charge of leaving the scene of an accident after determining the case should be discontinued under § 154 StPO due to doubtful concurrence rules, while upholding the convictions for fourteen counts of trafficking in significant quantities of narcotics and negligent road traffic endangerment in legal concurrence with intentional driving without a license, resulting in a total custodial sentence of seven years and six months remaining in force. The dispute centered on the proper concurrence relationship between multiple traffic violations: whether a defendant’s act of walking away from the scene after terminating an initial continuous flight drive constitutes a separate offense of leaving the scene or merely a part of the same act. The decisive legal basis was the doctrine that traffic violations committed during a single, unbroken flight drive are typically treated as legally concurrent (Tateinheit), but a subsequent voluntary departure on foot may constitute a new, distinct offense (Tatmehrheit), rendering the original conviction on that specific charge legally uncertain and warranting procedural discontinuation rather than a full reversal.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO; Concurrence of offenses for leaving the scene: distinction between continuous flight drive and subsequent departure on foot: The dispute centered on the proper concurrence relationship between multiple traffic violations: whether a defendant’s act of walking away from the scene after terminating an initial continuous flight drive constitutes a separate offense of leaving the scene or merely a part of the same act. The decisive legal basis was the doctrine that traffic violations committed during a single, unbroken flight drive are typically treated as legally concurrent (Tateinheit), but a subsequent voluntary departure on foot may constitute a new, distinct offense (Tatmehrheit), rendering the original conviction on that specific charge legally uncertain and warranting procedural discontinuation rather than a full reversal.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Strassenverkehrsunfälle freiwillige Ausreise Betäubungsmittelhandel-Strafmass Fahrerflucht Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 556/00
Februar 2001 - 4 StR 556/00, NZV 2001, 265, 266 mwN).
4 StR 234/73
Juni 1973 - 4 StR 234/73, VRS 45, 177).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 StPO

Procedural basis for the partial discontinuation of the proceedings regarding the charge of leaving the scene of an accident.

§ 154a Abs. 2 StPO

Procedural basis for restricting the pursuit of the defendant to the remaining charges due to the partial discontinuation.

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Volltext

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verkehrsverstößen im Rahmen der Fluchtfahrt und Entfernen zu Fuß nach Beendigung der Fluchtfahrt

[TENOR]

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 9. Mai 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von 21 Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser Tat zweifelhaft ist. Zwar werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nach ständiger Rechtsprechung tateinheitlich verübt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 4 StR 556/00, NZV 2001, 265, 266 mwN). Hier allerdings könnte entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ein (weiteres) tatmehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, weil sich der Angeklagte nach Beendigung der Fluchtfahrt zu Fuß vom Unfallort entfernt hat (vgl. OLG Hamm, VRS 18, 113, 114; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juni 1973 - 4 StR 234/73, VRS 45, 177).

Die Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten, vier Jahren vier Monaten, vier Jahren zwei Monaten, achtmal drei Jahren zehn Monaten, zweimal drei Jahren drei Monaten, zwei Jahren neun Monaten und ein Jahr zwei Monaten schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin