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2 StR 496/16 ECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR496.16.0 KI-generiert

Whether coercing the handover of narcotics constitutes extortion under German criminal law, as it allegedly does not target property

Geschäftsnummer 2 StR 496/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate stayed the further review of the case pending the outcome of a pending advisory procedure, effectively deferring any final ruling on the appeal against the Regional Court’s judgment. The dispute concerns whether the coerced surrender of narcotics constitutes extortion under German criminal law, specifically challenging the lower court’s conviction for heavy extortion by robbery, robbery, and dangerous bodily harm. The decisive legal issue is whether coercion aimed at the handover of narcotics targets "property" (Vermögen) within the meaning of the extortion statute, as the Court is currently seeking the consensus of other criminal senates on whether such coercion fails to fulfill the statutory element of extortion or if prior contrary jurisprudence must be maintained.

Legislator-Regeste

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Whether coercing the handover of narcotics constitutes extortion under German criminal law, as it allegedly does not target property: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Schlagwörter

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Erpressung Betäubungsmittelbesitz Körperverletzung Raub Einziehung von Taterträgen Obhutsübertragung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverfahren: Fortgang des Verfahrens bei vorliegendem Anfragebeschluss betreffend dieselbe Rechtsfrage; Erpressung durch Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln

[TENOR]

Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegenstand der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist u.a. die schwere räuberische Erpressung von Betäubungsmitteln. Sie betrifft dieselbe Rechtsfrage, die dem Anfragebeschluss des Senats vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, zugrunde liegt. Mit diesem hat der Senat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie der Rechtsansicht, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen und erfülle daher nicht den Tatbestand der Erpressung, zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Dies führt dazu, die Beratung dieser Sache bis zum Abschluss des Anfrage- bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen.

Fischer

Appl

Krehl

Eschelbach

Bartel