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5 StR 601/16 ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR601.16.0 KI-generiert

Cumulative Sentence Formation: Mandatory Determination of Prior Fine Enforcement Status to Exclude Disadvantage from Substitute Prison Term

Geschäftsnummer 5 StR 601/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the revision of the first defendant, upholding his ten-year prison sentence for attempted murder, but granted the revision of the second defendant, quashing the five-year and six-month sentence for aggravated bodily harm and remanding the case to a different district court chamber for a new hearing on sentencing. The dispute centered on the formation of a cumulative total sentence (Gesamtstrafenbildung) for the second defendant, who had four prior outstanding fine sentences; the appellate court found the lower court failed to make necessary factual findings regarding the enforcement status of those fines, creating a risk that the defendant was already discharged through the execution of a substitute prison term, which would render a new cumulative sentence a disadvantage rather than a benefit. The decisive legal basis was the requirement under criminal procedure law for the court to determine the enforcement status of prior fines to assess potential hardship compensation (Härteausgleich), a determination that cannot be delegated to the summary decision procedure under § 354 Abs. 1b StPO but must be made by the trial court after a main hearing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 3 StPO; Cumulative Sentence Formation: Mandatory Determination of Prior Fine Enforcement Status to Exclude Disadvantage from Substitute Prison Term: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Er. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer solchen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen führt die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten Er. mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Vollzug von Freiheitsstrafen Revision des Strafurteils schwerer Fall Vollstreckungsentscheid schwerer Härtefall Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 337/13
Januar 2014 - 3 StR 337/13).
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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Notwendige Feststellung des Vollstreckungsstandes wegen möglicher Beschwer durch Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Er. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Er. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer solchen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen führt die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten Er. mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

Dieser ist zwar (insbesondere) aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2017 dargelegten Gründen für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der vier an sich gesamtstrafenfähigen, der Höhe nach nicht bezifferten Geldstrafen aus einer - ebenfalls nicht näher bezeichneten - Entscheidung vom 19. November 2014 getroffen. Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob eine Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Der Senat kann insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Zeitablauf nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der gebildeten Gesamtgeldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe - etwa in Unterbrechung der Untersuchungshaft - erledigt ist; dies würde den Angeklagten - anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - beschweren.

Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Die ergänzenden Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13). Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht.

Sander

Schneider

Dölp

König

Mosbacher