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IX ZA 15/16 ECLI:DE:BGH:2017:020217BIXZA15.16.0 KI-generiert

Necessity for legal protection in defense of enforcement against expired land charge interest during forced auction

Geschäftsnummer IX ZA 15/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) 9th Civil Senate rejected the debtor's application for legal aid to file a complaint against the denial of leave to appeal, effectively leaving the Oberlandesgericht's judgment in force. The dispute concerned the debtor's necessity for legal protection in a defense of enforcement action (Vollstreckungsabwehrklage) initiated against an ongoing forced auction of mortgaged property, where the debtor argued that certain interest payments on the underlying land charge were statute-barred. The court held that the legal question had already been settled by precedent, establishing that a defense of enforcement based on expired interest lacks necessity if the creditor is not actually enforcing the expired interest and the debtor's primary intent is merely to delay the auction for extraneous procedural purposes; since the lower court found no genuine threat of enforcement for the expired amounts and determined the suit served only to postpone the sale, the complaint lacked a prospect of success, and further reasoning was omitted per ZPO § 544.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Necessity for legal protection in defense of enforcement against expired land charge interest during forced auction: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Gesetzlicher Schutz Grundlast Zivilurteil Vollstreckungsentscheid Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 2016 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381). Nach Klärung dieser Rechtsfrage wäre die Revision trotz des nunmehr fehlenden Zulassungsgrundes dann zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 mwN; vgl. auch BVerfG, WM 2013, 15 f). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts drohte die Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsen nicht ernstlich. Der Klägerin geht es ausschließlich darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzögern.

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Lohmann

Pape

Schoppmeyer

Meyberg