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II ZR 14/16 ECLI:DE:BGH:2017:100117BIIZR14.16.0 KI-generiert

Exclusion of judicial cost determination when out-of-court settlement allocates litigation costs

Geschäftsnummer II ZR 14/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (II ZR 14/16) denied the applicant's request for a judicial determination of litigation costs, ruling that such a decision was unnecessary and unfounded. The dispute concerned the procedural aftermath of an out-of-court settlement in which the parties mutually declared the main proceeding moot and explicitly agreed that the litigation costs should be offset against each other. The court held that under § 91a ZPO, a judicial cost determination is only appropriate if a conflict regarding costs remains for the court to resolve; however, because the parties' settlement constituted a binding agreement on cost allocation under § 98 ZPO, no unresolved cost dispute existed that required or permitted judicial intervention.

Legislator-Regeste

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§ 91a Abs. 1 ZPO, § 91a ZPO, § 98 ZPO; Exclusion of judicial cost determination when out-of-court settlement allocates litigation costs: Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem - auch außergerichtlichen - Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Verfahrenskosten Ertrag E-Justice Steuerjustizverfahren richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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X ZR 40/65
Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26.
III ZB 57/02
Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046).
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Volltext

Regelung der Kostentragungspflicht in einem außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

[TENOR]

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens:119.700 € (112.500 € + 7.200 €)

[GRUENDE]

I. Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der Beschwerdeführer hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II. Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem - auch außergerichtlichen - Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.

Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.

Strohn

Caliebe

Drescher

Born

Sunder