Condominium manager removal: Rejection of revision due to failure to prove dispute value exceeding statutory threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appellant's non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Landgericht Köln's rejection of the revision. The dispute concerned a condominium owners' association (WEG) case where the plaintiff sought the immediate removal of the property manager and authorization to convene a general meeting to elect a new one, a claim initially rejected for lack of prior deliberation by the owners' assembly. The decisive legal basis was § 26 No. 8 EGZPO, which sets a minimum dispute value (Bescher) of €20,000 for revision admissibility; the court determined that the plaintiff's economic interest in the relief sought, calculated based on their share of the remaining manager's fees and the costs of the requested procedural steps, did not exceed this threshold.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 49a GKG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG; Condominium manager removal: Rejection of revision due to failure to prove dispute value exceeding statutory threshold: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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KI-generiertVolltext
Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers bei Ablehnung des Antrags auf Abberufung des Verwalters
[TENOR]
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 29. Zivilkammer - vom 8. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.229,77 €.
[GRUENDE]
I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Klage verlangt der Kläger die sofortige Abberufung des Verwalters und die Ermächtigung des Klägers, für die WEG eine Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl eines neuen Verwalters“ einzuberufen. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4, jeweils mwN). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters (Antrag 1) ist - regelmäßig und auch hier - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20). Die Höhe dieses Anteils wird in der Beschwerde nicht dargelegt; in der Klageschrift hat der Kläger seinen Kostenanteil nachvollziehbar mit 802,33 € angegeben.
b) Auch im Hinblick auf den zweiten Antrag (Ermächtigung des Klägers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl eines neuen Verwalters“) ist die Beschwer nicht dargelegt. Eine 20.000 € überschreitende Beschwer ergäbe sich im Übrigen selbst dann nicht, wenn man sie an dem auf den Kläger entfallenden Anteil an dem Gesamthonorar eines zu bestellenden Verwalters ausrichten wollte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 49a GKG (Antrag 1: 802,33 x 5 gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG; Antrag 2: 17.218,12 € entsprechend der Festsetzung der Vorinstanzen).
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf