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KVR 10/16 ECLI:DE:BGH:2017:240117BKVR10.16.0 KI-generiert

Merger control: Cost allocation after mutual settlement and the exclusion of substantive review of interim prohibitions under § 91a ZPO

Geschäftsnummer KVR 10/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundeskartellamt and the complainants shared the litigation costs 50/50, with the complainants’ portion allocated among the involved parties, and the subject matter value was set at €100,000; no extrajudicial costs were awarded. This cost order resolved a merger control dispute where the Federal Cartel Office had prohibited a grocery retail merger and related framework agreements, including specific prohibitions on closing carved-out stores and demoting administrative functions, which the complainants had challenged via complaint and subsequent legal appeal after the lower court denied the stay of enforcement for the framework agreement but granted it for the store closures. The parties subsequently obtained a ministerial clearance under § 42 GWB, withdrew further complaints, and mutually declared the main dispute concluded, prompting the court to decide costs without substantive adjudication. The decision relied on §§ 78 GWB, 161(2) VwGO, and 91a(1) ZPO, applying the doctrine that when a case is concluded by mutual declaration or subsequent settlement, costs are allocated based on a summary review of the likelihood of success rather than a full clarification of complex legal questions, such as whether the ancillary prohibitions constituted interim measures requiring heightened standards for suspension.

Legislator-Regeste

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§ 42 GWB, § 78 GWB, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 41 Abs. 2 GWB, § 91a ZPO; Merger control: Cost allocation after mutual settlement and the exclusion of substantive review of interim prohibitions under § 91a ZPO: This cost order resolved a merger control dispute where the Federal Cartel Office had prohibited a grocery retail merger and related framework agreements, including specific prohibitions on closing carved-out stores and demoting administrative functions, which the complainants had challenged via complaint and subsequent legal appeal after the lower court denied the stay of enforcement for the framework agreement but granted it for the store closures. The parties subsequently obtained a ministerial clearance under § 42 GWB, withdrew further complaints, and mutually declared the main dispute concluded, prompting the court to decide costs without substantive adjudication. The decision relied on §§ 78 GWB, 161(2) VwGO, and 91a(1) ZPO, applying the doctrine that when a case is concluded by mutual declaration or subsequent settlement, costs are allocated based on a summary review of the likelihood of success rather than a full clarification of complex legal questions, such as whether the ancillary prohibitions constituted interim measures requiring heightened standards for suspension.

Schlagwörter

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Fusionskontrolle Kostenverlegung Prozesserledigung Vollstreckungskosten Kartell Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 178, 203
Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Provisions cited as the legal basis for allocating litigation costs between the parties following the mutual declaration that the main case is settled.

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Volltext

Fusionskontrollverfahren EDEKA/Tengelmann: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Die Kosten des Verfahrens sind zur Hälfte vom Bundeskartellamt, zu 1/6 von der Betroffenen zu 1 und zu je 1/18 von den Betroffenen zu 3 bis 8 zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 31. März 2015 hat das Bundeskartellamt ein von der Betroffenen zu 1 (im Folgenden auch: EDEKA) angemeldetes Zusammenschlussvorhaben von EDEKA und der Betroffenen zu 2 als Erwerberinnen sowie den Betroffenen zu 3 und 8 als Veräußerer untersagt (Ausspruch zu 1). Darüber hinaus hat es den Betroffenen zu 1, 3, 4 (im Folgenden: Kaiser's Tengelmann) und 5 sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen untersagt, einen "Rahmenvertrag über den Kauf von Waren sowie über die Zentralregulierung von Warenlieferungen" vom 1. Oktober 2014 zwischen EDEKA und ihr verbundenen Unternehmen auf der einen Seite und Kaiser's Tengelmann auf der anderen Seite durchzuführen (Ausspruch zu 2). Den Betroffenen zu 3 bis 5 und den mit ihnen verbundenen Unternehmen hat es weiter untersagt, bestimmte Märkte, die von EDEKA nicht übernommen werden sollten ("Carve-out-Filialen"), sowie Läger und Fleischwerke zu schließen oder wirtschaftlich zu entwerten (Aussprüche zu 3 und 4) und Verwaltungsfunktionen abzubauen (Ausspruch zu 5).

EDEKA und die Betroffenen zu 3 bis 8 (im Folgenden: KT) haben gegen den Ausspruch zu 2 Beschwerde eingelegt; KT hat sich ferner gegen die Aussprüche zu 3 bis 5 gewandt. Die Betroffenen haben jeweils beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden anzuordnen.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Beschwerdegericht die Anträge von EDEKA und KT, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Ausspruch zu 2 anzuordnen, zurückgewiesen. Auf den Antrag von KT hat es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch zu 3 (Schließung oder Entwertung der Carve-out-Filialen) angeordnet. Über die gegen die Aussprüche zu 4 und 5 gerichteten Anträge hat es - im Einvernehmen mit KT - nicht entschieden.

Gegen diesen Beschluss haben EDEKA und KT die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit ihre Anträge zurückgewiesen worden sind. Das Bundeskartellamt hat Rechtsbeschwerde (hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt, soweit das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet hat.

In der Sache haben die Zusammenschlussbeteiligten eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB erwirkt. Dagegen von weiteren Verfahrensbeteiligten erhobene Beschwerden sind zurückgenommen worden. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.

II. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 mwN).

So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte voraussichtlich entscheidend davon abgehangen, wie die der Untersagungsverfügung (zu 1) des Kartellamts beigegebenen Aussprüche zu 2 bis 5 zu qualifizieren sind und ob und gegebenenfalls inwieweit sie nur durch eine einstweilige Anordnung unter den erschwerten Voraussetzungen der § 64 Abs. 3, § 60 Nr. 1, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 GWB (siehe dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 24 - Faber/Basalt) suspendiert werden konnten. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist indes nicht veranlasst, diese Fragen, denen das Beschwerdegericht zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu klären.

Außergerichtliche Kosten sind bei dieser Sachlage nicht zu erstatten. Bei den Gerichtskosten berücksichtigt der Senat den unterschiedlichen Umfang der Anfechtung.

Meier-Beck

Raum

Kirchhoff

Bacher

Deichfuß