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X ZR 94/16 ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZR94.16.0 KI-generiert

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unvollständigem Fax-Empfang fristwahrender Berufungsschrift

Geschäftsnummer X ZR 94/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice granted the plaintiff reinstatement to the previous status, ruling that she had not culpably missed the appeal deadline and thereby validating the late-filed appeal against a partially rejecting decision of the Patent Court. The dispute arose after the plaintiff’s representative faxed the appeal to a court server designated for decision dispatch rather than a specific docket line; although the sending fax machine recorded a successful transmission (OK-verify), the receiving unit failed to print the final page containing the appeal declaration due to a network error, with the original paper copy arriving only after the deadline expired. The court held that because the court’s website did not explicitly designate a unique fax number exclusively for deadline-extending submissions, the plaintiff was entitled to rely on the general number listed for the decision dispatch unit, and thus the technical transmission failure fell outside her area of responsibility, precluding any finding of fault under the legal doctrine of reinstatement for non-culpable missed deadlines.

Legislator-Regeste

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unvollständigem Fax-Empfang fristwahrender Berufungsschrift: Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Sie macht geltend, sie treffe kein Verschulden daran, dass die Berufungsschrift als Telefax nicht vollständig von dem Empfangsgerät am letzten Tag der Frist ausgedruckt worden sei. Aufgrund des einen OK-Vermerk tragenden Sendeprotokolls habe ihr Prozessbevollmächtigter keinen Anlass gehabt, die vollständige Übermittlung der Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen oder sich eine solche Übertragung telefonisch bestätigen zu lassen.

Schlagwörter

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Übermittlungsfehler Fristversäumnis Beschwerdelegitimation E-Justice verspätete Mängelrüge Verspätungsausschluss
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Volltext

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes an das für den Entscheidungsversand vorgesehene Telefaxgerät

[TENOR]

Der Klägerin wird nach Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

[GRUENDE]

I. Das teilweise klageabweisende Urteil des Patentgerichts ist der Klägerin am 23. September 2016 zugestellt worden. Am Montag, dem 24. Oktober 2016, hat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um 15:26 Uhr begonnen, eine Berufungsschrift per Telefax an das unter der Rufnummer 0721-159-5705 im Bundesgerichtshof in der Funktionseinheit "Entscheidungsversand" angeschlossene Telefaxgerät zu übersenden. Der Sendevorgang ist im sendenden Gerät mit einem einen OK-Vermerk enthaltenden Sendeprotokoll für die Übermittlung von drei Seiten abgeschlossen worden. Auf Seiten des Empfangsgeräts sind lediglich die ersten beiden Seiten ausgedruckt worden, nicht die das Wort "Berufung" enthaltende und die Unterschrift tragende dritte und letzte Seite der Berufungsschrift. Der Übertragungsvorgang wird auf einem Netzausfallbericht des Empfangsgeräts als eine abgebrochene Übertragung gelistet, bei der die Verbindung wegen Netzausfalls abgebrochen worden ist. Das Original der Berufungsschrift ist vollständig am 27. Oktober 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Sie macht geltend, sie treffe kein Verschulden daran, dass die Berufungsschrift als Telefax nicht vollständig von dem Empfangsgerät am letzten Tag der Frist ausgedruckt worden sei. Aufgrund des einen OK-Vermerk tragenden Sendeprotokolls habe ihr Prozessbevollmächtigter keinen Anlass gehabt, die vollständige Übermittlung der Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen oder sich eine solche Übertragung telefonisch bestätigen zu lassen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt.

1. Dass sie für die Übermittlung der Berufungsschrift das Telefaxgerät der zum Bundesgerichtshof gehörenden Funktionseinheit "Entscheidungsversand" angewählt hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs ist die Rufnummer dieses Telefaxgeräts auf der Seite "Impressum" in dem Abschnitt "Inhalt und Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" mitgeteilt worden. Eine allgemeine Telefaxnummer für die Übermittlung von Schriftstücken ist auf dieser Seite nicht angegeben. Insbesondere nennt diese Seite keine Telefaxnummer, die ausschließlich für die Übersendung von fristwahrenden Schriftsätzen zu verwenden wäre. Auch der Seite "Kontakte" oder einer anderen Seite des Internetauftritts des Bundesgerichtshofs ist eine solche, für fristwahrende Schriftsätze ausschließlich zu verwendende Telefaxnummer nicht ausdrücklich zu entnehmen. Eine für die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen ausschließlich zu verwendende Telefaxnummer war damit - anders als in demjenigen Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 (XII ZB 382/15, NJW-RR 2016, 1199) zugrunde lag - nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit vorgegeben. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin den Inhalt der Seite "Impressum" dahin verstehen, dass sie die Berufungsschrift auch an die für die Funktionseinheit "Entscheidungsversand" angegebene Telefaxnummer wirksam senden konnte.

2. Dass die Berufungsschrift von diesem Empfangsgerät nicht vollständig empfangen und ausgedruckt worden ist und erst mit dem Eingang des Originals eine vollständige Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie trifft aus den von ihr geltend gemachten Gründen auch insoweit kein Verschulden.

Meier-Beck

Gröning

Hoffmann

Schuster

Deichfuß