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2 StR 799/25 ECLI:DE:BGH:2026:060526B2STR799.25.0 KI-generiert

Criminal revision: failure to assess credibility of accused's fabrication claim under § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 799/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (BGH) overturned the lower court’s conviction and remanded the case for a new trial, resulting in a procedural victory for the defendant. The dispute concerned a conviction for rape and intentional bodily injury, where the appellate court challenged the trial court’s refusal to evaluate a specific evidentiary fact—namely, that the victim had previously fabricated statements in a police interrogation—which the trial court had accepted as true but failed to address during its assessment of credibility. The decisive legal basis was a violation of Section 244(3) Sentence 3 Number 6 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which requires that facts assumed to be true for the purpose of a rejected motion for evidence must be explicitly considered in the overall evidentiary evaluation if their omission renders the judgment logically incomplete, particularly when the victim’s diagnosed social behavioral disorder further necessitated such an examination.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Criminal revision: failure to assess credibility of accused's fabrication claim under § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO: b) Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO die von ihm als wahr unterstellte (erhebliche) Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft missachtet.

Schlagwörter

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gefälschte Beweismittel Revision des Strafurteils Glaubwürdigkeitsprüfung Vergewaltigung Klageschrift neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, hat mit einer Verfahrensbeanstandung in vollem Umfang Erfolg; auf die weiteren Beanstandungen der Revision kommt es nicht an.

1. Die Rüge, mit der der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung einer Lehrerin der Nebenklägerin durch das Landgericht geltend macht, dringt durch.

a) Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die damit behauptete Tatsache, die Zeugin sei sehr überrascht gewesen, wie gut die Nebenklägerin auch in einem „Polizeiverhör“ habe lügen können, könne so behandelt werden, als sei sie wahr. In den Urteilsgründen hat sich das Landgericht mit dieser Tatsache nicht befasst.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO die von ihm als wahr unterstellte (erhebliche) Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft missachtet.

Zwar müssen sich Urteilsgründe, die nicht in Widerspruch zu einer als wahr unterstellten Tatsache stehen, grundsätzlich nicht explizit zu dieser Tatsache verhalten. Im Einzelfall kann jedoch die in der Wahrunterstellung liegende Zusage es ausnahmsweise gebieten, die Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 3 StR 313/19, NStZ 2020, 690 Rn. 7 mwN).

Gemessen daran begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die als wahr unterstellte, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin betreffende Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, zumal mit der bei der Nebenklägerin diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens ein weiterer Umstand vorlag, der Anlass gab, die als wahr unterstellte Tatsache näher zu erörtern.

Der Senat verkennt nicht, dass mit der durch eine Ärztin einige Tage nach der Tat dokumentierten Verletzung und den unmittelbar vor der Tat mit Freunden ausgetauschten Textnachrichten objektive Beweisanzeichen für die Tat des Angeklagten bestehen. Dennoch kann er nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätte.

2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - 3 StR 99/25, NStZ 2025, 700, 701 Rn. 11).

Menges

Zeng

Meyberg

Zimmermann

RinBGH Herold ist wegenUrlaubs gehindert zusignieren.

Menges