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5 StR 607/16 ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR607.16.0 KI-generiert

Scope of judicial disclosure obligations for plea-bargaining discussions held in open session versus confidential proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 607/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction from the Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned a procedural challenge based on alleged violations of disclosure obligations regarding plea bargaining discussions, specifically whether the court failed to properly document or disclose negotiation-related consultations conducted with the defendant and counsel during the public main proceedings prior to a referral decision under § 270 Abs. 1 StPO. The court held that no legal error to the defendant's detriment existed because the discussions in question did not constitute confidential communications protected under §§ 202a or 212 StPO, as they took place in open session; consequently, the court declined to apply the disclosure mandate of § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO by analogy to these public, defendant-present negotiations.

Legislator-Regeste

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§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 270 Abs. 1 StPO; Scope of judicial disclosure obligations for plea-bargaining discussions held in open session versus confidential proceedings: Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Schlagwörter

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Prozessleitung offenes Verfahren gesetzliche Auskunftspflicht E-Justice Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Vernehmlassungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Sander

Schneider

Dölp

König

Mosbacher