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2 StR 478/25 ECLI:DE:BGH:2026:030626U2STR478.25.0 KI-generiert

Precedence of After-the-Fact Sentence Aggregation over Renewed Commitment to a Detoxification Institution for Offenses Predating the Initial Order

Geschäftsnummer 2 StR 478/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2nd Criminal Senate partially granted the defendant's appeal, ordering the revocation of the lower court's new order for commitment to a detoxification institution while expressly maintaining the original commitment ordered in a prior judgment from January 2025; the remainder of the appeal, including the consolidated five-year prison sentence and the pre-emptive execution of 22 months of imprisonment, was dismissed and the defendant was ordered to bear the costs of the appeal. The case involved a dispute over the correct procedural handling of a *Maßregel* (security measure) when a new conviction for aggravated robbery and coercion (committed in September 2024) preceded the prior judgment that originally ordered the commitment (January 2025), with the defendant arguing errors in the sentencing and the measure. The court ruled that under § 55 Abs. 2 StGB, the principles of after-the-fact aggregation of sentences take precedence over a renewed order of a measure under § 67f StGB when the new offense predates the prior conviction, meaning the original commitment remains in force; the court further upheld the pre-emptive execution of part of the prison sentence under § 67 Abs. 2 StGB as legally sound given the five-year total sentence and expected therapy duration.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 67f StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 64 StPO, § 67 Abs. 1 StGB; Precedence of After-the-Fact Sentence Aggregation over Renewed Commitment to a Detoxification Institution for Offenses Predating the Initial Order: Der Senat erhält - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - die im Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2025 angeordnete und noch nicht erledigte Maßregel nach § 64 StPO aufrecht und hebt die (erneute) Maßregelanordnung auf.

Schlagwörter

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Vollzug von Freiheitsstrafen strafbare Handlung Gefängnisstrafe qualifizierter Raub Reihenfolge der Pfändung Sachverhaltsirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben; der Ausspruch entfällt,

b) dahin ergänzt, dass die im Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2025 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 22. Juli 2024 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2025 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass 22 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I. Das Landgericht hat - soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Am 10. September 2024 entwendete ein Mittäter des Angeklagten aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes aus einem Lebensmittelgeschäft unter anderem zwei Flaschen Wodka, indem er diese in die Taschen der von ihm getragenen Hose steckte. Der Angeklagte wartete währenddessen absprachegemäß vor dem Geschäft, um die Tat seines Mittäters abzusichern und diesem bei Bedarf zu Hilfe zu eilen. Als zwei Mitarbeiter des Einkaufsmarkts den Mittäter des Angeklagten nach einer kurzen Flucht stellten, trat der Angeklagte, ein circa 15 Zentimeter langes Messer in der Hand haltend, an diese heran und richtete das Messer auf sie. Er wollte damit seinem Mittäter die Flucht mit den entwendeten Waren ermöglichen. Nachdem er die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens erkannt hatte, entfernte er sich, wurde jedoch von einer Mitarbeiterin des Geschäfts verfolgt. Daraufhin hielt er auch dieser das Messer vor und sprach eine Drohung aus. Die Geschädigte stellte daraufhin ihre Verfolgung ein.

Das Landgericht hat die Tathandlung des Angeklagten als besonders schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung gewürdigt. Es hat mit den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung eine Gesamtstrafe gebildet, die bereits in der Vorverurteilung angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erneut angeordnet und auf der Grundlage der von ihm ausgeurteilten Gesamtstrafe die Dauer des Vorwegvollzugs bestimmt.

II. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Insbesondere lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung tatsächlich vorgelegen haben. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der mit der Vorverurteilung gegen den Angeklagten verhängten Strafen. Der Senat kann jedoch aufgrund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Tatzeiten der der seit dem 31. März 2025 rechtskräftigen Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten, der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und der in hiesiger Sache seit dem 11. September 2024 vollzogenen Untersuchungshaft ausschließen, dass die einbezogenen Strafen zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 10. April 2025 bereits vollständig vollstreckt gewesen sind. Die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegende Tat beging der Angeklagte am 10. September 2024 und damit vor der Vorverurteilung.

2. Dagegen bedarf der Maßregelausspruch der Korrektur. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben. Jedoch bestand für eine - erneute - Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kein Raum, weil die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel anordnenden Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2025 begangen wurde. In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB Vorrang vor einer erneuten Anordnung der Maßregel nach § 67f StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526; vom 27. August 2020 - 4 StR 670/19, NStZ-RR 2021, 72, 73, und vom 29. Mai 2024 - 3 StR 87/24, StV 2025, 408, 409 Rn. 9; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 55 Rn. 29c; Fischer/Anstötz, aaO, § 67f Rn. 2).

Der Senat erhält - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - die im Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2025 angeordnete und noch nicht erledigte Maßregel nach § 64 StPO aufrecht und hebt die (erneute) Maßregelanordnung auf.

3. Der an der Gesamtstrafe ausgerichtete Vorwegvollzug ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder auch ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier als Gesamtstrafe - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt, soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Liegen keine gewichtigen Gründe des Einzelfalls vor, die dazu führen, dass eine andere Entscheidung eher die Erreichung des Therapieerfolges erwarten lässt, ist der Teil der vorweg zu vollziehenden Freiheitsstrafe so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht ausgehend von einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einer zu erwartenden Therapiedauer von 18 Monaten den Vorwegvollzug zutreffend festgesetzt. Gründe, die einen ausnahmsweisen Verzicht auf einen Vorwegvollzug nahegelegt hätten, haben nicht vorgelegen. Insbesondere hat die Anordnung des Vorwegvollzugs nicht zu einer Herausnahme des Angeklagten aus einem bereits begonnenen Maßregelvollzug geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 3 StR 326/19, Rn. 5). Ausweislich der Urteilsgründe befand sich der Angeklagte im Urteilszeitpunkt in hiesiger Sache in Untersuchungshaft. Einer möglicherweise veränderten Vollstreckungssituation kann durch Anordnungen nach § 67 Abs. 3 StGB begegnet werden.

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges

Zeng

Meyberg

Zimmermann

Herold