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3 StR 248/25 ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR248.25.0 KI-generiert

Forfeiture of vehicle as means of crime: lack of standing for registered holder not named in the enforcement order

Geschäftsnummer 3 StR 248/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appeal of the forfeiture party as inadmissible, upholding the lower court’s decision to confiscate an Audi Q5 vehicle used in drug offenses, and ordered the appellant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned whether the sister of the convicted defendant, who was the registered holder of the vehicle, had standing to challenge the forfeiture order; she had appealed on the grounds of general factual criticism, arguing against the confiscation of the car. The court ruled that the appeal lacked admissibility because the appellant was not "complained about" or legally affected by the judgment, as the forfeiture under Section 74 Paragraph 1 of the Criminal Code was explicitly ordered against the defendant as the economically entitled person, not against her, and she failed to claim ownership or demonstrate that the transfer of property rights to the state under Section 75 Paragraph 1 of the Criminal Code would result in a personal legal detriment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB; Forfeiture of vehicle as means of crime: lack of standing for registered holder not named in the enforcement order: The dispute concerned whether the sister of the convicted defendant, who was the registered holder of the vehicle, had standing to challenge the forfeiture order; she had appealed on the grounds of general factual criticism, arguing against the confiscation of the car. The court ruled that the appeal lacked admissibility because the appellant was not "complained about" or legally affected by the judgment, as the forfeiture under Section 74 Paragraph 1 of the Criminal Code was explicitly ordered against the defendant as the economically entitled person, not against her, and she failed to claim ownership or demonstrate that the transfer of property rights to the state under Section 75 Paragraph 1 of the Criminal Code would result in a personal legal detriment.

Schlagwörter

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Rechtsverwirkung Vermögensdelikte Einziehung des Motorfahrzeugs Vollstreckungsverfahren Mobiliarvermögen fehlende Legitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 1 StPO

Cited in the grounds immediately following the operative order to establish that the revision is inadmissible due to lack of standing.

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Volltext

Die Revision der Einziehungsbeteiligten To. gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 2024 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen verschiedener Drogendelikte im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Cannabis jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen; unter anderem hat es gegen den Angeklagten T. die Einziehung eines von diesem genutzten Pkw Audi Q5 als Tatmittel angeordnet. Mit ihrer auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Einziehungsbeteiligte To. die Einziehung des Fahrzeuges. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verwendete der Angeklagte T., der unter anderem in großem Umfang mit Marihuana Handel trieb, zur Abwicklung einiger seiner urteilsgegenständlichen Taten den Pkw Audi Q5 als Tatmittel. Er war der alleinige Nutzer des Wagens und zahlte die Finanzierungsraten des Fahrzeugs. Auf die Einziehungsbeteiligte, eine Schwester dieses Angeklagten, war das vollständig kreditfinanzierte Kraftfahrzeug als Halterin zugelassen. Eine Feststellung dahin, wer Eigentümer des Pkw ist, hat die Strafkammer nicht getroffen. Sie hat dessen Einziehung gleichwohl gemäß § 74 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten - allerdings ausdrücklich nicht gegen die Einziehungsbeteiligte - als den „wirtschaftlich Berechtigten“ angeordnet.

2. Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist unzulässig, weil sie ausweislich der Urteilsgründe und ihres Vorbringens von der Einziehungsentscheidung nicht im Rechtssinne betroffen und daher nicht beschwert ist. Die fehlende Beschwer führt zur Unzulässigkeit ihrer Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 3 StR 160/19, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 2 Rn. 10; vom 15. Februar 1990 - 3 StR 284/90, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Beteiligter 1; Schmidt/Sauter/Scheuß/Scheuß, Vermögensabschöpfung, 3. Aufl., Rn. 1741).

Denn die Einziehung ist nicht gegen sie angeordnet worden. Zudem ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass jedenfalls sie nicht Eigentümerin des Pkw gewesen ist. Schließlich hat die Einziehungsbeteiligte auch nicht geltend gemacht, Eigentümerin des Fahrzeuges zu sein oder anderweitig durch Übergang des Eigentums an dem Wagen auf den Staat mit der Einziehung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) einen Rechtsverlust zu erleiden.

Schäfer

RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben.

Erbguth

Schäfer

Kreicker

Munk