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3 StR 609/25 ECLI:DE:BGH:2026:120526B3STR609.25.0 KI-generiert

Classification of funds used to finance terrorist organization membership as criminal instruments rather than proceeds for purposes of forfeiture

Geschäftsnummer 3 StR 609/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the conviction for membership in a foreign terrorist association by two defendants, upholding the lower court's prison sentences and suspension on probation, but altering the forfeiture orders to confiscate €900 from one defendant and €12,500 from the other as criminal instruments under § 74(1) No. 2 StGB rather than as proceeds of crime. The dispute centered on the legal classification of funds received by the defendants to fund organizational acts; the appellate court had incorrectly ordered the confiscation of these sums as "proceeds of crime" (*Taterträge*) under § 73 StGB. The BGH determined that funds used to commit the very same offense constitute "instruments of the offense" (*Tatmittel*), not proceeds, and thus ruled the forfeiture legally permissible only under the instrument framework, rejecting the broader appeal and assigning the costs of the legal proceedings to the defendants.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 3 StGB; Classification of funds used to finance terrorist organization membership as criminal instruments rather than proceeds for purposes of forfeiture: Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsanordnungen sind entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

Schlagwörter

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terroristische Organisation Einziehung von Taterträgen Ertrag strafrechtliches Revisionsverfahren internationale Geldwäscherei Verein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Juli 2025 in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten B. die Einziehung von 900 € und gegen den Angeklagten G. die Einziehung von 12.500 € angeordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, gegen den Angeklagten G. eine solche von einem Jahr und vier Monaten verhängt sowie die Vollstreckung der Freiheitsstrafe jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 900 € gegen den Angeklagten B. und in Höhe von 12.500 € gegen den Angeklagten G. angeordnet.

Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsanordnungen sind entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seinen Antragsschriften jeweils das Folgende ausgeführt:

„Die vom Angeklagten im Rahmen des einheitlichen Organisationsdelikts nach §§ 129a, 129b StGB vereinnahmten Gelder stellen allerdings Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB dar, nicht Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um wie hier damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus (BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 9; Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; Beschluss vom 10. Juli 2024 - StB 29/24, BeckRS 2024, 19630). Somit kommt die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB nicht in Betracht.

Zulässig ist aber grundsätzlich die Einziehung des Bargeldes gemäß § 74 Abs. 1 StGB. Es ist davon auszugehen, dass das Geld dem Angeklagten gehörte (§ 74 Abs. 3 StGB), andernfalls wäre eine Einziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB zulässig. Zwar erfordert dies eine Ermessensausübung des Tatgerichts (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6 mwN; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 43; dort auch zur grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung). Indes ist hier im Hinblick darauf, dass die Gelder der terroristischen Vereinigung PKK zufließen würden, auszuschließen, dass das Oberlandesgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn sie insofern ihr Ermessen ausgeübt hätte. Auszuschließen ist auch, dass die Berücksichtigung der Einziehung als Tatmittel zu einer milderen Strafe geführt hätte.“

Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Voigt

Munk