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1 StR 35/26 ECLI:DE:BGH:2026:080626B1STR35.26.0 KI-generiert

Scope of Review in Limited Appeal and Sentencing Under Crown Witness Provisions for Complex Tax Fraud

Geschäftsnummer 1 StR 35/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the prosecution's appeal as unfounded, leaving the lower court's judgment in force, which imposed a custodial sentence of one year and ten months suspended on probation and denied the requested occupational ban. The dispute centered on whether the sentencing court erred by granting a significant reduction under the "crown witness" provision for substantial cooperation in uncovering a complex cum-ex dividend tax fraud scheme involving over 500 million euros in losses, and whether an occupational ban was required. The BGH held that the sentencing was legally sound, emphasizing that applying § 46b StGB to facilitate the breakdown of highly secretive economic criminal networks serves a paramount legislative purpose and cannot be negated solely by the high value of the tax damage; furthermore, the court noted that partial suspension of the execution of the confiscation of proceeds was not subject to review due to the scope of the appeal, and that the cumulative recovery of proceeds under § 73 StGB does not constitute special hardship justifying an occupational ban.

Legislator-Regeste

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§ 70 StGB, § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 71 AO, § 73e Abs. 1 StGB, § 46b StGB; Scope of Review in Limited Appeal and Sentencing Under Crown Witness Provisions for Complex Tax Fraud: The dispute centered on whether the sentencing court erred by granting a significant reduction under the "crown witness" provision for substantial cooperation in uncovering a complex cum-ex dividend tax fraud scheme involving over 500 million euros in losses, and whether an occupational ban was required. The BGH held that the sentencing was legally sound, emphasizing that applying § 46b StGB to facilitate the breakdown of highly secretive economic criminal networks serves a paramount legislative purpose and cannot be negated solely by the high value of the tax damage; furthermore, the court noted that partial suspension of the execution of the confiscation of proceeds was not subject to review due to the scope of the appeal, and that the cumulative recovery of proceeds under § 73 StGB does not constitute special hardship justifying an occupational ban.

Schlagwörter

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Steuerbetrug Kognitionsbefugnis Strafurteil Sistierung des Steuerbezugs Belastungszeuge Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 70 StGB

Cited in the dispositive to define the scope of the appeal, which was limited to the sentence and the failed order of an occupational ban.

§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO

Cited in the dispositive to explain that the Senate is barred from reviewing the lower court's decision on the suspension of part of the confiscation execution.

§ 73 Abs. 1 Alternative 2

Cited in the dispositive to identify the legal basis for the confiscation of criminal proceeds that is subject to the partial execution suspension.

§ 73c Satz 1 StGB

Cited in the dispositive to specify the rules governing the total amount of value of criminal proceeds to be confiscated.

§ 71 AO

Cited in the dispositive to identify the accused's status as a liability debtor, which influenced the lower court's execution decision.

§ 73e Abs. 1 StGB

Cited in the dispositive to clarify that criminal proceeds are recoverable independently of the victim's claims, supporting the irrelevance of partial payment to hardship.

§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB

Cited in the dispositive to establish that criminal proceeds are recovered cumulatively alongside the proceeds of the crime.

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Volltext

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch und die unterlassene Anordnung eines Berufsverbots (§ 70 StGB) beschränkt. Damit ist dem Senat eine Entscheidung darüber verwehrt, ob das Landgericht bereits im Erkenntnisverfahren rechtsfehlerfrei gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO anordnen durfte, dass vom Gesamtbetrag des Wertes des einzuziehenden Tatlohns (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) in Höhe von 23.573.764,83 Euro die Vollstreckung eines Teilbetrages in Höhe von 11 Millionen Euro zu unterbleiben habe. Mit dieser vorgezogenen Vollstreckungsentscheidung wollte das Landgericht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Angeklagte als Haftungsschuldner (§ 71 AO) die Steuerschuld des B. (Fall 2 der Urteilsgründe: zu Unrecht vom Finanzamt angewiesene „Kapitalertragsteuererstattung“) teilweise beglichen hatte. Indes dürfte dies - neben prozessualen Bedenken gegen die Vorgehensweise des Landgerichts - allein keine besondere Härte begründen, ist doch der Tatlohn unabhängig von der Erfüllung der Ansprüche des Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB), mit anderen Worten kumulativ neben dem Tatertrag (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB), abzuschöpfen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58/24 Rn. 42; vom 18. September 2024 - 1 StR 197/24 Rn. 18-21; vom 16. April 2024 - 1 StR 204/23 Rn. 20 und vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 27; Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c.).

2. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hat der Senat hinzunehmen. Denn die Strafzumessung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen erläuterte der Angeklagte als erster „Kronzeuge“ (§ 46b StGB) bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen die konkreten Abläufe der Cum-Ex-Geschäfte von ihrer Planung über ihre Umsetzung bis zur anschließenden Profitverteilung. Er deckte insbesondere die Rollen der verschiedenen Akteure (Leerkäufer und Leerverkäufer, Depotbanken, Fonds, Investmentgesellschaften, Leveragegeber, Stückegeber, Trader etc.) auf und überzeugte weitere Beteiligte, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Hierdurch wurden die komplexen und arbeitsteiligen Strukturen der Cum-Ex-Leerverkäufe aufgeklärt sowie die Bedeutung der Dividendenlevel als starkes Indiz hierfür. Zudem machte der Angeklagte Angaben zum Kenntnisstand der beteiligten Bankmitarbeiter und Berater und leistete hierdurch erhebliche Beiträge zur Aufnahme weiterer Strafverfahren, die zum Teil zur Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen führten. Ein Großteil des dem Fiskus infolge der unberechtigten „Erstattung“ von Kapitalertragsteuer entstandenen Steuerschadens in Höhe von ca. 500 Millionen Euro wurde so zurückgezahlt.

b) Dass das Landgericht diesen Aufklärungsbeiträgen des Angeklagten eine derart überragende strafmildernde Wirkung beigemessen hat, steht im Einklang mit dem Normzweck der in § 46b StGB geschaffenen „Kronzeugenregelung“. In der Gesetzesbegründung zu dieser Norm heißt es hierzu (BT-Drucks. 16/6268, S. 1 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2023 - 3 StR 243/23 Rn. 13, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 7):

„Vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, deren Strukturen durch ein hohes Maß an Konspirativität geprägt sind, stoßen die Strafverfolgungsbehörden in besonderem Maße auf Probleme im Rahmen der Beweisführung. Mit von außen wirkenden Ermittlungsmaßnahmen gelingt es vielfach nicht, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen und die zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Die Ermittler sind daher vor allem auf die Hinweise von selbst ins kriminelle Milieu verstrickten Personen angewiesen, die über wertvolle Informationen zu Strukturen und Hintermännern verfügen, unabhängig davon, ob diese selbst eine Straftat begangen haben, die diesen Kriminalitätsbereichen zugeordnet werden kann [...] Wird eventuell aussagewilligen Straftätern daher in größerem Umfang ein Anreiz zur Kooperation geboten, besteht die Möglichkeit, die kriminellen Verflechtungen insgesamt besser aufzubrechen und ansonsten praktisch nicht erreichbare Ermittlungserfolge zu erzielen. Für kooperationsbereite Straftäter, die durch ihre Angaben wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, die wegen ihrer häufig konspirativen Begehungsweise ansonsten nur schwer aufklärbar sind, soll deshalb die Möglichkeit einer konkret bestimmten Strafmilderung und des Absehens von Strafe geschaffen werden [...]“

Dieses gesetzgeberische Ziel würde konterkariert, lehnte man bei Steuerhinterziehungen allein unter Hinweis auf die Höhe des Steuerschadens die Möglichkeit der Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe trotz erheblicher und fortgesetzter Aufklärungsbemühungen von vornherein ab. Dies wäre in letzter Konsequenz geeignet, künftig aussagegeneigte Täter im Einzelfall von der Offenbarung schwerer Steuerstraftaten abzuhalten.

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