Procedural dismissal of perjury count for process economy and joint liability clarification in drug trafficking confiscation order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2. Strafsenat partially granted the defendant's revision against the Landgericht Aachen judgment, dismissing the remainder and leaving the majority of the original sentence in force. The court ordered the partial dismissal of the proceedings with respect to the conviction for perjury, resulting in the expungement of the six-month imprisonment for that count and a recalculation of the total sentence; for the remaining offense of organized drug trafficking in non-quantities, the court amended the judgment to explicitly establish joint and several liability for the confiscation of the value of criminal proceeds amounting to €134,600, which the defendant must bear jointly with a co-defendant. The dispute centered on a substantive legal challenge to a combined sentence of three years and nine months and a confiscation order. The decisive legal bases for the partial dismissal were process-economy grounds under § 154 Abs. 1 No. 1, Abs. 2 StPO, while the clarifying amendment to the confiscation order was grounded in the clarification mandate of § 354 Abs. 1 StPO, with costs of the appellate procedure allocated to the defendant under § 473 Abs. 4 StPO due to the limited success of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 467 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Procedural dismissal of perjury count for process economy and joint liability clarification in drug trafficking confiscation order: Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,
aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;
bb) im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch war aus Gründen der Klarstellung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie geschehen zu ändern, da in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte im Umfang des Wertes der von ihm erlangten Taterträge als Gesamtschuldner neben dem Mitangeklagten K. haftet.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten - nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden - Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges
Appl
Meyberg
Lutz
Herold