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1 StR 410/25 ECLI:DE:BGH:2026:020426B1STR410.25.0 KI-generiert

Failure to address appellant’s arguments in § 349(2) StPO revision dismissal does not violate right to be heard

Geschäftsnummer 1 StR 410/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the convicted defendant's appeal for lack of hearing (Anhörungsrüge), leaving in force the previous Senate decision that had dismissed his revision against the Landgericht Mannheim judgment. The dispute concerned the defendant's allegation that the appellate court violated his right to be heard by failing to address his defense's counter-statements to the Federal Prosecutor General's motion and by incorrectly classifying his substantive objections regarding DNA evidence as procedural errors. The court held that the dismissal of the revision without further reasoning did not violate legal hearing rights because Section 349(2) of the Code of Criminal Procedure does not require a reasoned decision in summary revision proceedings, and the defendant cannot compel the court to detail why his belatedly raised objections were unsuccessful; furthermore, the court had properly evaluated the specific DNA-related arguments as substantive legal points despite the Prosecutor General's classification.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 344 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Failure to address appellant’s arguments in § 349(2) StPO revision dismissal does not violate right to be heard: a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen desselben übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts war Gegenstand der Beratung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör strafrechtliches Revisionsverfahren Verfahrensrügen materieller Fehler konnexe Verfahren substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Mai 2025 mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2026.

1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen desselben übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts war Gegenstand der Beratung.

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zu der Gegenerklärung ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter begründet wird. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23 Rn. 5 mwN).

Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts sei die im Zusammenhang mit der Auswertung einer DNA-Spur gerügte Überzeugungsbildung des Tatgerichts fehlerhaft als Verfahrensrüge behandelt worden, ergibt sich hieraus kein Gehörsverstoß. Die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hat der Senat im Hinblick auf den Verweis auf eine konkrete Seite des Urteils auch als sachlich-rechtliche Aussage gewertet.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger

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