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1 StR 428/25 ECLI:DE:BGH:2026:030326B1STR428.25.0 KI-generiert

Suspension of annual VAT return obligation due to self-incrimination exception in criminal tax proceedings

Geschäftsnummer 1 StR 428/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant's revision, overturning the Landgericht Leipzig’s conviction for one specific count of failure to submit a 2021 annual VAT return and ordering the defendant’s acquittal on that charge, while the remainder of the judgment, including a total custodial sentence of three years and two months for multiple instances of tax evasion and non-declaration of taxes, stands. The dispute centered on whether the statutory duty to file the annual VAT return for the 2021 tax period was suspended due to the ongoing criminal investigation into the defendant’s alleged VAT shortfalls for the first two quarters of 2021, which the lower court had ignored. The decisive legal basis is the prohibition of compulsion against self-incrimination (nemo tenetur) under Section 393(1) sentences 2 and 3 of the Fiscal Code (AO), which suspends the reporting obligation under Sections 149 and 150 AO when the period in question overlaps with the subject matter of the criminal proceeding, thereby rendering the failure to file non-punishable; the court confirmed that this principle applies even under recent jurisprudence treating preliminary and annual VAT returns as distinct procedural offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 264 Abs. 1 StPO; Suspension of annual VAT return obligation due to self-incrimination exception in criminal tax proceedings: Zur Tatziffer 18 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Strafbewehrung der Pflicht des Angeklagten als Einzelkaufmann, bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3 AO; § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO), wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung (§ 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO) aufgehoben war.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsverfahren Steuererklärung strafrechtliches Revisionsverfahren Jahressteuer bedingter Strafvollzug gesetzliche Pflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2025 zu Tatziffer 18 der Urteilsgründe (Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021) aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Abgabenhinterziehung in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Zur Tatziffer 18 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Strafbewehrung der Pflicht des Angeklagten als Einzelkaufmann, bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3 AO; § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO), wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung (§ 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO) aufgehoben war.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Steuerstrafverfahren am 11. August 2021 auf den Vorwurf der Verkürzung von Umsatzsteuer durch den Angeklagten für das 1. Quartal 2021 und am 23. September 2021 für das 2. Quartal 2021 erweitert. Bei der Durchsuchung am 13. Oktober 2021 gab die Ermittlungsbehörde dem Angeklagten, der für die Erstellung seiner Erklärungen keinen Steuerberater beauftragte, entsprechend dem damaligen Sachstand die bis dahin verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe einschließlich der vorgenannten bekannt (UA S. 140).

b) Das dem Angeklagten eröffnete Steuerstrafverfahren betraf demnach Zeiträume, auf die sich die Pflicht aus § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG erstreckte. Die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung war deshalb in strafrechtlicher Hinsicht aufgehoben. Andernfalls würde man vom Angeklagten verlangen, mit der Jahreserklärung 2021 seine Ausgangsumsätze für die ersten beiden Quartale 2021 im Nachhinein vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären und auf diese Weise zur Aufklärung der beiden ihm bereits zur Last gelegten Steuerstraftaten beitragen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 643/17 Rn. 6 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18; jeweils mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, 12 ff.). An dieser Überschneidung von Voranmeldungszeiträumen mit dem gesamten Besteuerungszeitraum und der damit zusammenhängenden Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes hat sich durch die neue Rechtsprechung des Senats, wonach Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387/25 Rn. 22 ff., 28 aE [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), nichts geändert.

c) Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 sind nicht im Anklagesatz enthalten, sodass eine Verurteilung wegen deren unrichtiger oder unterlassener Abgabe ausscheidet. Damit ist die Sache insoweit entscheidungsreif und der Angeklagte vom Tatvorwurf der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§ 354 Abs. 1 erste Variante StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 24, BGHSt 47, 8, 12).

2. Der Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Es ist bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie der Vielzahl der weiteren Einzelstrafen auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Jäger

Wimmer

Leplow

Ri´inBGH Dr. Allgayer und Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlersind urlaubsbedingt gehindert zu signieren.

Jäger