Valuation of legal complaint in guardianship: Exclusion of controlling guardianship from single-transaction and asset dispute rules under GNotKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 12th Civil Senate set the value of the legal complaint and the underlying appeal proceedings at 5,000 EUR, overriding the lower court’s assessment, in a procedural cost dispute concerning guardianship law. The case involved a challenge to a decision extending the task scope of a controlling guardian to include the specific authority to revoke powers of attorney granted to attorneys-in-fact, in addition to asserting rights against those attorneys. The court ruled that the matter did not fall under § 63 Sentence 1 GNotKG (as it is a permanent, not single-transaction, guardianship) nor § 36 Abs. 1 GNotKG (as it lacks direct patrimonial character, with the loss of asset disposal being only an indirect consequence). Consequently, the value was determined ex aequo et bono under § 36 Abs. 2 and 3 GNotKG, with the BGH exercising its power under § 79 Abs. 2 Sentence 1 No. 2 GNotKG to amend the previous ruling for the appeal instance to match the 5,000 EUR figure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 271 FamFG, § 1896 Abs. 3 BGB; Valuation of legal complaint in guardianship: Exclusion of controlling guardianship from single-transaction and asset dispute rules under GNotKG: Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Kontrollbetreuer
[TENOR]
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird jeweils auf
5.000,00 €
festgesetzt.
[GRUENDE]
1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann für die Bestimmung des Geschäftswerts im vorliegenden Fall nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbetreuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen (vgl. Klahr in BeckOK Kostenrecht [Stand: 16. August 2016] § 63 GNotKG Rn. 10). Eine Kontrollbetreuung ist, auch wenn sie zusätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber - wie die Betreuung für andere Aufgabenkreise - grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf einzelne Rechtshandlungen i.S.v. § 63 Satz 1 GNotKG.
b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden. Denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (Bormann in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar.
c) Die Wertfestsetzung bestimmt sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.
2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 1. August 2016 ebenfalls auf 5.000 € fest.
Dose
Klinkhammer
Günter
RiBGH Dr. Nedden-Boegerhat Urlaub und kann des-wegen nicht unterschreiben.
Krüger
Dose