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VII ZB 9/14 ECLI:DE:BGH:2017:180117BVIIZB9.14.0 KI-generiert

Seizure into own debt for enforcement of tax and cost claims despite availability of set-off

Geschäftsnummer VII ZB 9/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the debtor's legal complaint, upholding the appellate court’s decision to reject the challenge against the seizure and assignment order, thereby affirming the creditor's right to enforce the attachment of the counter-claim. The dispute concerned the admissibility of a "seizure into own debt" (*Pfändung in eigene Schuld*) where a creditor, holding a cost assessment judgment against a debtor, sought to attach a cost reimbursement claim held by that same debtor against the creditor. The BGH held that a creditor is generally permitted to seize a claim owed by the debtor to the creditor, regardless of whether the general conditions for set-off are met, as long as no statutory prohibition on set-off applies; the court cited its prior precedent confirming that attachment serves to provide legal certainty and clarify rights, and noted that no such prohibition was present or argued in this instance.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Seizure into own debt for enforcement of tax and cost claims despite availability of set-off: The dispute concerned the admissibility of a "seizure into own debt" (*Pfändung in eigene Schuld*) where a creditor, holding a cost assessment judgment against a debtor, sought to attach a cost reimbursement claim held by that same debtor against the creditor. The BGH held that a creditor is generally permitted to seize a claim owed by the debtor to the creditor, regardless of whether the general conditions for set-off are met, as long as no statutory prohibition on set-off applies; the court cited its prior precedent confirming that attachment serves to provide legal certainty and clarify rights, and noted that no such prohibition was present or argued in this instance.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verrechnung Steuerschulden Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche Betreibung auf Pfändung Steuerverfahren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the decision on costs, ordering the party who lost to bear the expenses.

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Volltext

Forderungspfändung: Pfändbarkeit eines prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Zulässigkeit einer Pfändung in eigene Schuld

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - W. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den "Anspruch der Schuldnerin gegen die Gläubigerin auf Auszahlung der gesamten sich aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts B. vom 13. Mai 2013 ergebenden Kostenerstattungsansprüchen".

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts W. und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die von der Gläubigerin beantragte Pfändung in eigene Schuld sei jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorlägen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft sei (BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, NJW 2011, 2649 Rn. 14). Jedoch selbst dann, wenn derartige Hinderungsgründe für eine Aufrechnung nicht vorlägen, sei die Pfändung der Gegenforderung zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Pfändung gegenüber der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile habe. Auf jeden Fall bringe die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt dem Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die Zweifel über die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung könnten vermieden werden.

Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da der Bundesgerichtshof noch nicht die Frage entschieden habe, ob die Pfändung in eigene Schuld auch dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung bestehe.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, MDR 2011, 882, juris Rn. 7, entschieden. Danach hat der Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden. Der Senat hat nur die - hier nicht einschlägige - Frage offen gelassen, ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen kann. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu Recht den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Aufrechnungsverbote sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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