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4 StR 572/25 ECLI:DE:BGH:2026:120226B4STR572.25.0 KI-generiert

Concurrence of offenses in serial "fake police officer" schemes: tateinheit versus tatmehrheit for concurrent SIM card supply acts

Geschäftsnummer 4 StR 572/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Fourth Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to find him guilty of occupational gang fraud in four cases and aggravated gang theft in twelve cases (including concurrent counts of computer fraud and fraud), while dismissing the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs; the underlying total sentence of three years and eleven months imprisonment issued by the Bremen Regional Court stood unchanged. The case involved a coordinated "fake police officer" scheme orchestrated from Turkey, where the defendant supplied SIM cards and maintained contact with perpetrators who defrauded elderly victims in northern Germany; the challenge focused on formal and material errors, specifically the legal assessment of concurrence between the offenses. The Court ruled that due to spatial and temporal constraints, the defendant's acts of providing communication means for multiple incidents occurring within short intervals constituted a single concurrent offense rather than multiple distinct acts, citing § 349, § 354, and § 265 StPO; however, this reclassification of concurrence did not alter the aggregate sentence, as the court determined the original sentencing correctly reflected the overall severity of the remaining individual offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO; Concurrence of offenses in serial "fake police officer" schemes: tateinheit versus tatmehrheit for concurrent SIM card supply acts: The case involved a coordinated "fake police officer" scheme orchestrated from Turkey, where the defendant supplied SIM cards and maintained contact with perpetrators who defrauded elderly victims in northern Germany; the challenge focused on formal and material errors, specifically the legal assessment of concurrence between the offenses. The Court ruled that due to spatial and temporal constraints, the defendant's acts of providing communication means for multiple incidents occurring within short intervals constituted a single concurrent offense rather than multiple distinct acts, citing § 349, § 354, and § 265 StPO; however, this reclassification of concurrence did not alter the aggregate sentence, as the court determined the original sentencing correctly reflected the overall severity of the remaining individual offenses.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten qualifizierter Betrug Betrug Revision des Strafurteils Polizeibeamte E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 373/09
Oktober 2009 - 3 StR 373/09, StV 2010, 364 Rn.
4 StR 59/04
Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316 mwN) und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs.
BGHSt 49, 306
Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316 mwN) und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs.
4 StR 309/24
Concurrence of possession with production and dissemination of child and juvenile pornography in criminal sentencing
4 StR 128/15
September 2015 - 4 StR 128/15 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Basis for partially granting the revision and modifying the conviction.

§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO

Basis for ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy due to limited success.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und gewerbsmäßigem Bandenbetrug, schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen II. 6., II. 7., II. 10. und II. 16. bis 20. der Urteilsgründe entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandung greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung und zieht die aus dem Tenor ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte an einem aus der Türkei heraus gesteuerten Zusammenschluss ihm bekannter und unbekannter Personen, die wiederholt Straftaten zum Nachteil in Norddeutschland lebender älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ begingen, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die aus der Türkei angerufenen Geschädigten sollten Bargeld und Wertgegenstände anlässlich einer vorgespiegelten Gefahrenlage zur Abholung durch die Polizei parat halten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, als „Betreuer“ fortlaufend für die Gruppierung tätig zu werden. In Umsetzung dieser Zusage übergab er entweder selbst bzw. ab Fall II. 9. der Urteilsgründe durch einen von ihm „eingearbeiteten“ Cousin regelmäßig neue SIM-Karten an den - sich als Polizeibeamter ausgebenden - „Abholer“ und stand mit diesem während der Tatausführungen im fernmündlichen Kontakt. Eine unbekannte und von den Beteiligten als „Chef“ bezeichnete Person koordinierte telefonisch das arbeitsteilige und zeitlich aufeinander abgestimmte Vorgehen aus der Türkei heraus. Nachdem die überwiegend in B. und vereinzelt in O. und H. lebenden Geschädigten in fünf Fällen täuschungs- und irrtumsbedingt Bargeld und Wertgegenstände an den „Abholer“ übergeben hatten bzw. ihnen in weiteren 15 Fällen die Sachen nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch den „Abholer“ weggenommen worden waren, kam es bei einigen Taten im unmittelbaren Anschluss daran noch zu Geldabhebungen an Geldautomaten unter Einsatz der erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN. Vor Weiterleitung der Tatbeute an die Hintermänner war der Angeklagte in die absprachegemäße Entnahme eines Geldbetrages als Entlohnung der bis dahin Mitwirkenden involviert.

b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Allerdings ist die [...] konkurrenzrechtliche Bewertung nicht frei von Rechtsfehlern. Es ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten auszuschließen, dass der Angeklagte oder - für ihn - sein Vetter bei mehreren innerhalb weniger Stunden, mitunter außerhalb B.s begangenen Taten dem Abholer jeweils eine neue SIM-Karte gab. Insoweit ist ungeachtet der zutreffenden Annahme von Tatmehrheit beim ‚Abholer‘ lediglich von einer tateinheitlichen Begehung durch den Angeklagten auszugehen. Betroffen sind die Taten 5 und 6 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug), die Taten 7 und 8 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 9 und 10 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 15 bis 18 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug) sowie die Taten 19 bis 21 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug sowie banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug).“

c) Dem tritt der Senat bei (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 373/09, StV 2010, 364 Rn. 4; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316 mwN) und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 6., II. 7., II. 10. und II. 16. bis 20. der Urteilsgründe nach sich. Die festgesetzte Gesamtstrafe hat gleichwohl Bestand. Eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen wirkt sich regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt insgesamt aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 309/24 Rn. 13; Beschluss vom 22. September 2015 - 4 StR 128/15 Rn. 9; jew. mwN). Diesem Grundsatz folgend vermag der Senat angesichts der verbleibenden 16 Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bis zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Quentin

Sturm

Maatsch

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