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1 StR 423/25 ECLI:DE:BGH:2026:040326B1STR423.25.0 KI-generiert

Concurrence of drug offenses: unification of MDMA and methamphetamine trafficking into a single assessment unit and correction of extended confiscation amount

Geschäftsnummer 1 StR 423/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the conviction to merge the separate count of non-armed drug trafficking into the primary charge of armed drug trafficking, thereby reducing the distinct offenses, while ordering a reduced extended confiscation of proceeds from 65,000 EUR to 64,500 EUR and rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the legal assessment of concurrent drug offenses under the Narcotics Act (BtMG) and the Psychoactive Substances Act (NpSG), specifically whether possession and trafficking of different substances constituted separate offenses or a single assessment unit, and whether the lower court correctly calculated confiscated earnings and sentencing factors. The decisive legal basis involved the doctrine of "assessment units" (Bewertungseinheit) for simultaneous possession and unified sales inventories of multiple narcotics, the subsidiarity of extended confiscation under § 73a StGB requiring specific deduction of non-confiscable amounts, and the sentencing discretion under § 46 Abs. 2 StGB allowing consideration of quantity thresholds for NpSG substances despite the absence of statutory "not small quantity" distinctions in that law.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; Concurrence of drug offenses: unification of MDMA and methamphetamine trafficking into a single assessment unit and correction of extended confiscation amount: The dispute concerned the legal assessment of concurrent drug offenses under the Narcotics Act (BtMG) and the Psychoactive Substances Act (NpSG), specifically whether possession and trafficking of different substances constituted separate offenses or a single assessment unit, and whether the lower court correctly calculated confiscated earnings and sentencing factors. The decisive legal basis involved the doctrine of "assessment units" (Bewertungseinheit) for simultaneous possession and unified sales inventories of multiple narcotics, the subsidiarity of extended confiscation under § 73a StGB requiring specific deduction of non-confiscable amounts, and the sentencing discretion under § 46 Abs. 2 StGB allowing consideration of quantity thresholds for NpSG substances despite the absence of statutory "not small quantity" distinctions in that law.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Strafzumessung Realkonkurrenz Drogenhandel mit Cannabis E-Justice Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the first operative order to indicate that the revision was successful to a limited extent regarding the amendment of the conviction and confiscation.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the second operative order to declare the remainder of the revision unfounded and dismiss it.

§ 73c Satz 1 StGB

Cited in the first operative order as the legal basis for the amended order of extended confiscation of the value of criminal proceeds.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. März 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen verurteilt wird;

b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 64.500 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. a) Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der sachlich-rechtlichen Überprüfung teilweise nicht standhält.

aa) Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, das Handeltreiben mit MDMA unterhalb der Schwelle zur nicht geringen Menge sei als weiterer, indes tateinheitlich begangener Fall gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB zu ahnden. Insoweit ist vielmehr eine Bewertungseinheit mit dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Bezug auf das Methamphetamin und damit ein einziger Fall anzunehmen. Eine Bewertungseinheit kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus verschiedenen Erwerbsvorgängen erlangte Betäubungsmittel zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - 3 StR 376/25 Rn. 14 mwN). Der Angeklagte führte die beiden verschiedenen Betäubungsmittel dadurch zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammen, dass er in regelmäßigen Abständen Teile des Methamphetamins und des MDMA aus dem von ihm angemieteten Lagerraum holte und in seine Wohnung verbrachte, um es dort seinen Kunden nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als einheitliche „Produktpalette“ anzubieten und zu veräußern.

bb) Was den Besitz an Methamphetamin in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und MDMA zum Eigenkonsum betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Besitz am MDMA ist nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB gesondert zu erfassen. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. September 2025 - 3 StR 250/25 Rn. 10 mwN).

b) Die auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung ist geringfügig zu verringern. Das Landgericht hat es entgegen seinen Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 110 f.) versäumt, in der Urteilsformel einen Teilbetrag in Höhe von 500 € abzuziehen, der aus einem weiteren, aber konkretisierbaren Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten mit dem Zeugen M. über sechs Gramm Methamphetamin stammte; die erweitere Einziehung ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 6 StR 346/25 Rn. 6 und vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92/25 Rn. 5 f.; jeweils mwN). Der Senat holt den Abzug nach und stellt zudem die „erweiterte“ Einziehung des Wertes von Taterträgen klar.

2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Strafzumessung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

a) Die Schuldspruchänderung, gegen die sich der Angeklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO) nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, lässt den Strafausspruch unberührt. Denn unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Einordnung (nur ein Fall statt tateinheitlich begangen) durfte das Landgericht das zusätzliche Handeltreiben mit und den Besitz eines anderen Betäubungsmittels strafschärfend im Schuldumfang berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB: „Art der Ausführung“).

b) Das Landgericht hat sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 4 Abs. 4 NpSG als auch bei der konkreten Strafzumessung darauf abgestellt, dass der unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallende Wirkstoff MDPHP einen mit sachverständiger Hilfe bestimmten Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überstieg (UA S. 100 f.). Das Landgericht war zwar aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, für seine Strafzumessung Grenzwerte zu nicht geringen Mengen der dem NpSG unterfallenden Substanzen zu bestimmen und das Maß ihrer Überschreitung zu berücksichtigen. Denn der Wortlaut der Strafvorschriften des § 4NpSG differenziert weder für die tatbestandliche Einordnung noch für die Bemessung der Strafe nach nicht geringen Mengen. Dies entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafvorschriften des NpSG gerade nicht dem Betäubungsmittelgesetz nachzubilden, sondern eine eigenständige Regelung zu schaffen, die der Vielzahl von erfassten Einzelsubstanzen mit sehr unterschiedlichem Gefahrenpotential Rechnung tragen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 5 StR 178/25 Rn. 5 ff.; Patzak, NStZ 2022, 370; anders - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 6 StR 461/21, BGHSt 67, 1 Rn. 6 ff.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 3 StR 5/25 Rn. 6). Das hiervon abweichende Vorgehen des Landgerichts ist aber vom tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum bei Bestimmung der schuldangemessenen Strafe gedeckt (vgl. wiederum § 46 Abs. 2 StGB).

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